Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

VI. 
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Auch hat sie außerdem in anderen dazu geeigneten kirchlichen Disziplinar= 
fällen auf Erfordern des Konfistoriums ein Gutachten abzugeben; 
0) die Aufsicht über die in den Gemeinden bestehenden Anstalten für 
christliche Liebeswerke, sowie die Verwaltung und Leitung der sämmt- 
lichen Gemeinden des Kirchenkreises gemeinsamen Institute für Mission, 
Krankenpflege u. s. w., jedoch unbeschadet etwa schon bestehender 
statutarischer Einrichtungen; 
7) die Errichtung von statutarischen Bestimmungen in dem im Vor- 
stehenden den Kreissynoden angewiesenen Geschäftsgebiete unter Be- 
stätigung des Konsistoriums und Genehmigung des Evangelischen 
Ober-Kirchenraths; 
8) die Wahl der zu den Provinzialsynoden abzuordnenden Geistlichen 
und Gemeinde-Aeltesten. Alle Beschlüsse der Kreissynode werden nach 
der Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. In außerordentlichen 
Fällen kann auf Anordnung des Konststoriums eine schriftliche Ab- 
stimmung der Synodalen stattfinden. 
Die Kreissynode erhält einen Kreissynodal-Vorstand, welcher besteht: 
aus dem Superintendenten als Vorsitzenden, und aus zwei von der 
Kreissynode auf drei Jahre gewählten Beisitzern, von denen der Eine 
aus der Jahl der stimmberechtigten Geistlichen, der Andere aus den 
übrigen Mitgliedern gewählt wird. Außerdem wählt die Kreissynode 
noch je einen Stellverkreter für die Beisitzer. Diese Stellvertreter werden 
nur im Falle wirklicher Verhinderung der ordentlichen Mitglieder des 
Vorsiandes zugezogen, soweit nicht unten (Nr. ö.) eine andere Beslim- 
mung getroffen ist. In größeren Spnoden kann auf den Antrag des 
Vorstandes eine Verstärkung desselben mit Genehmigung des Konsisloriums 
stattfinden. Im Falle der Vereinigung mehrerer Diözesen zu einem 
Kreissynodal-Verbande nimmt derjenige Superintendent, welcher nicht 
Vorsitzender der Kreissynode ist, die Stelle des geistlichen Beisitzers ein. 
Der geislliche Beisitzer hat den Superintendenten in Verhinderungsfällen 
in allen Synodalgeschäften zu vertreten. Jedoch bleibt es dem Konsi- 
storium überlassen, in solchen Fällen, in welchen eine Vertretung des 
Superintendenten in allen Superintendentur-Verrichtungen von Amts- 
wegen angeordnet werden muß, insbesondere also in Vakanzfällen, auch 
die Synodalgeschäfte dem geordneten Vertreter der Superintendentur zu 
übertragen. Der weltliche Beisitzer hat den Superintendenten besonders 
in den sich aus der oben (V. ö.) bezeichneten Verwaltung ergebenden 
Geschäften zu unterstützen. Der Vorstand der Kreissynode hat die Aufgabe: 
1) den Superintendenten in den Präsidialgeschäften zu unterstützen; 
2) für die Redakrion und die Beglaubigung der Synodalprotokolle zu 
sorgen; 
3) die Einreichung der Synodalprotokolle an das Konsistorium und die 
Vollziehung der von demselben bestätigten Beschlüsse, soweit diese Voll- 
Odr. 5391.) zie-
	        
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