Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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behoͤrde zu ernennenden Stellvertreter, letzterer sich durch einen ihm zugeordne- 
ten ausführenden Hülfstechniker (F. 6.), mit gleichen Befugnissen, wie ihnen 
selbst beigelegt sind, vertreten lassen. 
F. 18. 
Zur Wahl der vier Mitglieder des Vorstandes (F. 17. Nr. 3.) ist das 
Meliorationsgebiet in vier Bezirke getheilt, von denen 
der erste Bezirk aus den Grundbesitzern im Betheiligungsgebiete der Feld- 
marken Mühlhausen inkl. Görmar, Höngeda, Bollstedt und Seebach, 
der zweite Bezirk aus den Grundbesitzern im Betheiligungsgebiete der Feld- 
mark Altengottern, 
der dritte Bezirk aus den Grundbesitzern im Betheiligungsgebiete der Feld- 
mark Großengottern, - 
der vierte Bezirk aus den Grundbesitzern im Betheiligungsgebiete der Feld- 
marken Thamsbrück, Langensalza, Groß-Welsbach und Merrleben 
gebildet wird. 
Jeder Bezirk wählt ein Mitglied und einen Stellvertreker in den Vorstand. 
G. 19. 
Zur Wahl der vier Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter beruft 
der Kommissarius in jedem Bezirke eine Versammlung der von den betheiligten 
Ortschaften für die vorliegende Regulirung bereits bestellten Oeputirten und der 
dazu gehbrigen Riltergutsbesitzer. 
In dieser Versammlung haben 
im ersten Bezirk: 
der Magistrat zu Mühlhausen Eine Stimme; 
die Depmirten der betheiligten übrigen Grundbesitzer der Flur Mühlhau- 
sen erc. Görmar Eine Stimme; 
der Depmirte der Flurabtheilung Görmar Eine Stimme; 
die beiden Rittergüter zu Seebach zusammen Eine Stimme, welche al- 
ternirend geführt wird von einer Wahl zur anderen; 
die Deputirten von Seebach Eine Stimme; 
die Deputirten von Höngeda Eine Stimme; 
die Deputirten von Bollstedt zwei Stimmen; 
im zweiten Bezirk: 
der Kammerherr von Marschall, als Besitzer des Neu-Marschallschen 
Gutes und Milbesitzer des Marschallschen Gutes zu Altengottern drei 
Stimmen; 
die Gebrüder von Marschall als Mitbesitzer des Marschallschen Gutes 
zu Altengottern Eine Stimme; 
die Deputirten der Gemeinde Altengottern drei Stimmen; 
im dritten Bezirk: 
jedes der neun Rittergüter zu Großengottern Eine Stimme; 
die Deputirten der Gemeinde Großengoktern acht Stimmen;
	        
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