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ziehung nicht ausdruͤcklich dem Superintendenten oder einer anderen
Stelle uͤbertragen wird, zu bewirken;
4) die Vorlagen fuͤr die naͤchste Kreissynode vorzubereiten;
5) in den unter Nr. V. 4. und 6. der Kreissynode zur Entscheidung zu-
ewiesenen Faͤllen, wenn die Synode nicht versammelt ist, vorlaͤufige
Hessegun zu treffen, welche bis zur nächsten Versammlung der Sy-
node in *n- bleibt;
6) in dem Falle Nr. V. 5., vorbehaltlich des Rekurses an das Konsfisio=
rium anstatt der nicht versammelten Synode, jedoch unter Zuziehung
der Stellvertreter, zu entscheiden;
7) in schleunigen Zwischenfällen dem Konsistorium auf Erfordern
seinem Gutachten zu dienen.
Bei den Versammlungen der Kreissynode findet eine beschränkte Oeffent-
lichkeit siatt. Den Kandidaten und nicht ordinirten Geistlichen des Kir-
chenkreises, den Aeltesten und Ehrenältesien desselben, den evangelischen
Kirchenpatronen, den Mitgliedern der Kreis= und Provinzial-Behörden
evangelischen Bekenntnisses, sowie denen der kirchlichen Centralbehörden
ist der Zutritt als Gästen zu gestatten. Inwieweit noch andere Perso-
nen ausnahmsweise als Zuhbrer zuzulassen, hängt von dem Beschlusse
des Vorstandes der Kreissynode ab. Der General-Superintendent der
Prorin) oder ein von ihm beauftragtes geistliches Mirglied des Konsisto-
riums hat das Recht, jederzeit den Verhondlangen der Kreissynode bei-
zuwohnen, dabei das Wort zu ergreifen und Anträge an die Synode
zu stellen.
Der Evangelische Oberkirchenrath ist beauftragt, im Einverstandnisse mit
dem Minister der geistlichen Angelegenheiten die zur Ausführung dieses
Erlasses nöthige weitere Anordnung zu treffen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 5. Juni 1801. Zr
Wilhelm.
v. Bethmann-Hollweg.
An den Minister der Geilllchen Angelegenheiten und den
Evangelischen Oberkirchenrath.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruerei
(R. Decker).