Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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im vierten Bezirk: 
die Magistraͤte zu Langensalza und Thamsbruͤck je Eine Stimme; 
die Deputirten der betheiligten uͤbrigen Grundbesitzer der Langensalzaer 
Flur Eine Stimme; » 
die Deputirten der betheiligten übrigen Grundbesitzer der Flur Thams- 
brück Eine Stimme; 
die Deputirten der betheiligten Grundbesitzer der Fluren Merrleben und 
Groß-Welsbach Eine Stimme. 
Die Wahl der Vorstandemitglieder erfolgt auf die Oauer von sechs Jah- 
ren, jedoch scheidet die Halfte alle drei Jahre aus, und zwar das erste Mal 
nach dem Loose, demnächst nach dem Oienstalter. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Waähldbar ist jeder Verbandsgenosse, welcher den Vollbesitz seiner bürger- 
lichen Rechte nicht durch rechtsbräftiges Erkenntniß verloren hat. « 
Vater und Sohn, sowie Bruͤder, duͤrfen nicht zugleich Mitglieder des 
Vorstandes sein. 
Sind dergleichen Verwandte zugleich gewaͤhlt, so wird der aͤltere allein 
zugelassen. 
Wird in einer Ortschaft die Neuwahl von Deputirten erforderlich, so 
beruft der Kommissarius die bethei igin Grundbesitzer der betreffenden Ortschaft 
zuilumwen, welche die Wahl nach Stimmenmehrheit der Erschienenen zu bewir- 
en haben. 
g. 20. 
Zu den Vorstandssitzungen ladet der Vorsitzende, unter Angabe der zur 
Berathung bestimmten Gegenstände, die Vorstandsmitglieder ein, welche in Be- 
binderungsfäle gehalten sind, die Vorladung sofort an ihren Stellvertreter zu 
efördern. 
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn auch nur vier Mitglieder, ein- 
schließlich des Kommissarius und Wasserbau-Technikers, sich einfinden. 
Wenn zwei Mitglieder darauf antragen, muß der Vorsitzende eine Vor- 
standssitzung berufen. 
g. 21. 
In der Sitzung werden die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. 
Wer bei irgend einem Gegenstande der Berathung ein persönliches In- 
teresse hat, welches mit dem der Gesammtheit kollidirt, darf an derselben nicht 
Theil nehmen. 
Beschlüsse über bautechnische Gegenstände gegen das Gutachten des Tech- 
nikers sind, wenn der Techniker oder Vorsitzende gegen die Ausführung pro- 
testirt, nicht eher ausführbar, bis die Stqals-Aufsichtcbehöre darüber Entschei- 
dung getroffen hat. Diese muß demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
Die Protokolle über die Vorstandssitzungen müssen die Namen der an- 
Jahrgong 1861. (Nr. 5304.) 3 wesen=
	        
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