Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Zu g. 29. 
Der nach F. 29. gebildete Betriebsfonds kann neben seiner bisherigen 
Bestimmung zugleich als Reservefonds benutzt werden. Zu dem Ende wird 
gectateel, an#l en theils in der im genannten Paragraphen vorgeschriebenen 
Weise, theils dadurch, daß die Zinsen dieses Fonds demselben zugewiesen wer- 
den, auf eine Höhe von 200,000 Thaler zu bringen. Die Direktion ist ermäch- 
tigt, den Reservefonds in Zeiten, in welchen die Sozietätsbeiträge den bisheri- 
en Durchschnitt erheblich übersteigen, zur Uebertragung derselben bis auf die- 
een Durchschnittsbetrag herab zu verwenden, jedoch mit der Maaßgabe, daß 
der Fonds niemals unter die Sunmte von 50,000 Rthlr. gebracht werden darf. 
Zu F. 30. und in Stelle desselben. 
Die versicherten Gebäude werden, unter Aufhebung des bisherigen Drei- 
klassensystems, in fünf Klassen eingetheilt. Es gehören, soweit nicht Ausnahmen 
bestimmt sind: 
I. Zur I. Klasse: 
a) Gebäude unter massiver Bedachung mit massiven Umfassungs= 
mauern und massiven Giebeln oder Grenzmauern; 
b) Gebäude, welche im Uebrigen wie ad a. konstruirt, aber nicht durch 
eigene massive Giebel oder Grenzmauern, sondern durch die massi- 
ven Grenzmauern oder Brandgiebel der daran stehenden Gebaude 
von denselben völlig abgeschlossen sind. 
II. Zur II. Klasse: 
a) Fachwerksgebaude unter massiver Bedachung, die auf allen Seiten 
nach Außen wenigstens 4 Zoll stark mit Steinen oder Schlacken 
verblendet, auch mit dergleichen verblendeten Giebeln oder Grenz- 
mauern versehen sind; 
b) Gebäude von gemauertem Fachwerk unter massiver Bedachung, 
welche gegen die Nachbargebäude durch massive Giebel oder Grenz- 
mauern geschützt sind. 
III. Zur III. Klasse: - 
GebeindevongemauektemodekgestaaktemundmitLehmüberzoge- 
nem Fachwerk unter massiver Bedachung. 
IV. Zur IV. Klasse: 
a) alle Fachwerksgebaude unter massiver Bedachung, welche in der 
hinteren oder vorderen freien Front außer Fenstern und Thüren 
in dem Fachwerk offen gelassen oder mit Brektern verschlagen sind; 
b) alle Gebäude, deren Dächer mit Dachpfannen und Strohpuppen 
gede sind, auch wenn die Strohpuppen ordnungsmaßig "E 
ind. 
V. Zur V. Klasse: 
alle Gebäude, die nach ihrer Bauart und ihrer Lage einer besseren 
Klasse nicht zugewiesen worden sind, beispielsweise 
(Nr. 539).) a) alle
	        
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