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a) alle Fachwerksgebaͤude, welche gesiaakt sind, ohne zugleich gelehmt
zu sein;
b) alle Schrotholzgebaͤude und Blockhaͤuser;
c) alle Gebaͤude mit Brettergiebeln oder hoͤlzernen Anbauten an den
Giebeln, die den Nachbargebaͤuden zugetehrt sind;
64) alle Gebäude mit Rohr-, Lozz- oder Strohbedachung, oder welche
mit Theer oder nicht feuersicherer Steinpappe eingedeckt sind;
e) Gebäude mit hölzernen Schornsteinen oder mit sogenannten Lehm-
zopfessen;
5 Holländicche Windmühlen mit massivem Unterbau;
6) Holländische Windmühlen ohne massiven Unterbau und Bockwind-
mühlen, jedoch nur gegen Entrichtung des dreifachen Beitrags.
Für das Verfahren bei dieser Klassisikation und bei der Zulassung zur
Versicherung, sowie hinsichtlich der Löschung derselben gelten nachstehende zusätz-
liche Bestimmungen:
1) Alles, was unter einem Dache gebaut ist, wird als ein Gebäude klassi-
fizirt, und wenn ein Gebäude verschiedenartige Umfassungswände, die
iebel mit eingeschlossen, oder verschiedenartige Bedachung hat, so ist
diejenige Beschaffenheit, welche als die feuergefährlichste erscheint, für das
Ganze maaßgebend.
2) Es bleibt der Direktion überlassen, Gebäudekonstruktionen, welche vor-
stehend nicht ausdrücklich aufgeführt sind, unter entsprechender Anwen-
dung der obigen Bestimmungen zu klassisziren.
3) Die Oirektion ist ermächtigt, Gebaude, welche in den den Nachbargebäu=
den zugekehrten Seiten mit Oeffnungen versehen sind, in eine tiefere Klasse
zu setzen, als wohin jene Gebäude ihrer sonstigen Bauart nach gehören,
insofern jene Oeffnungen nicht durch feuersichere Läden leicht verschließ-
bar eingerichtet, oder von den Nachbargebauden nicht mindestens 14 Preu-
ßische Ruthen entfernt sind.
4) Die um mindesiens 30 Fuß von anderen Gebäuden entfernte Lage aller
Gebäude, welche sonst der zweiten oder den folgenden Klassen angehbren,
bringt dieselben um eine Klasse höher.
5) Wenn einzeln stehende Magazine und Speicher mit feuergefährlichem
Inhalte, sowie einzelne Scheunen mindestens 50 Fuß von alen anderen
Gebäuden entfernt liegen, so bleiben sie in derjenigen Klasse, zu der sie
nach ihrer Bauart gehören,
Liegen derartige einzelne Gebaude nicht mindestens 50 Fuß von an-
deren Gebäuden entfernt, so werden sie nach Ermessen der Direktion um
eine oder zwei Klassen niedriger gesetzt. Es wird endlich in das Er-
messen der Oirektion gelegt, ob mit gleicharrigen Gebäuden zusammen-
ebaute Scheunen, Magazine und Speicher, wenn sie von allen anderen
ebäuden mindestens 50 Fuß entfernt liegen, dennoch um eine oder baei
Klaszin tiefer zu setzen sind, als wohin sie nach ihrer Bauart gehbren
würden.
6) Die Direktion ist ferner ermächtigt, wegen eines hölzernen Anbaues en
en