Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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den Waͤnden, ingleichen wegen einer hoͤlzernen Gallerie das betreffende 
Gebaͤude um eine Klasse tiefer zu setzen. Dasselbe findet statt bei Ge- 
baͤuden, die kein Gesimse haben, statt dessen aber mit einem aus dem 
Dachgebaͤlk oder Gesparr gebildeten Vorsprung versehen sind. 
7) Unter Aufhebung des §F. 8. des Reglements vom 5. August 1838. und 
der gusatlichen Bestimmung hierzu in der Verordnung vom 21. Juni 
1852. (Gesetz-Sammlung S. 443.) wird die Direktion ermächtigt. Ge- 
bäude, in denen bedeutende Feuerungsanlagen vorhanden sind, oder mehr 
oder weniger feuergefährliche Gewerbe oder Geschäfte getrieben werden, 
von der Versicherung ganz auszuschließen, oder um eine oder mehrere 
Klassen herabzusetzen und außerdem mit doppelten oder dreifachen Be- 
trägen geeenehn. 
8) Ferner ist die Direktion ermächtigt, solche Gebäude, die in der Nähe der 
vorbezeichneten feuergefährlichen Gevänse belegen sind, eine oder mehrere 
Klassen tiefer zu setzen. 
9) Nicht minder ist die Direktion ermächtigt, Versicherungsanträge abzu- 
lehnen, sowie bereits bestehende Versicherungen zu löschen: 
a) wenn ein Gebäude durch feuerpolizeiwidrige Einrichungen, durch 
baulichen Verfall, Zerstörung, schlechte Feuerungsanlagen oder 
sonsicge Ursachen einen außerordentlichen Grad von Feuersgefahr 
arbieter; 
b) wenn der betreffende Besitzer erweislich mit Feuer und Licht fahr- 
lässig umgeht, oder man sich bei demselben nach dem Ermessen 
der Oirektion einer absichtlichen Brandstifrung versehen kann. 
10) Die Direktion ist ermächtigt, öffentliche Gebäude, wenn sie nicht theil- 
weise Privaten zur Benutzung überlassen und nicht zu feuergefährlicher 
Benutzung bestimmt sind, in die erste oder in die zwelte Klasse zu setzen, 
sofern sie nicht ihrer Konstruktion nach zur fünften Klasse gehren. 
Auch bleibt es bei der Bestimmung F. 34.3. des Reglements vom 
5. August 1838., wonach Kirchen nebst den dazu gehörigen Thurmge- 
bauden, sofern sie noch zum Gottesdienste gebraucht werden, nur die 
Hälfte des Beitrags derjenigen Klasse zahlen, zu welcher sie nach ihrer 
Beschaffenheit gehören. 
11) Gebäude, welche Essen von einer solchen Weite haben, daß die gehörige 
Reinigung derselben durch Besteigen oder Ausbrennen nicht stattfinden 
kann, werden um eine Klasse riefer gesetzt, insofern sie nicht nach Dos. 9. 
litt. a. von der Versicherung ganz auszuschließen sind. 
12) Das Zusammentreffen mehrerer Meremale, für deren jedes einzelne die 
Herabsetzung in eine niedere Klasse bestimmt ist, hat doch nur die Herab- 
setzung um eine Klasse zur Folge. 
13) Zu den massiven Gebäuden sind solche zu rechnen, deren Umfassungs- 
mauern und Giebel ganz von Buuchsteinen, Feldsteinen, gebrannten 
Mauerziegeln, Schlacken oder Luftsteinen, oder auch von gestampftem 
Lehm, in Kalk, resp. Sandpisé oder Wellerwand ausgeführt sind. 
14) Fachwerksgebäude sind solche, deren äußere Wände mit hölzernen Fach- 
(Nr. 5395.) werken
	        
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