Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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werken versehen und mit Steinen ausgemauert oder gestaakt und zugleich 
elehmt sind, oder nur gestaakt sind. 
15) Verblendete Fachwerkswaͤnde sind solche, deren Außenseiten durch regel- 
recht eingebundene und befestigte feste Steine mindestens 42 Zoll stark 
und daruͤber so bekleidet sind, daß dadurch alles Holzwerk nebst Fachge- 
maͤuer an den aͤußeren Seiten vollständig überdeckt ist. 
10) Als massive Bedachung gilt die Bedeckung der Dächer von Stein, Me- 
tall, Schiefer und von Dachziegeln mit Spließen, desgleichen die Be- 
deckung mit einer von der Landespolizeibehörde ausdrücklich als feuer- 
sicher anerkannten Masse. 
Ob die Bedachung mit Steinpappe als feuersicher dahin zu rechnen 
sei, wird in Hedem einzelnen Falle nach Ermittelung ihrer Komposition 
von der Direktion besiimmt. « 
Zu g. 34. a. und in Stelle desselben. 
Das Beitragsverhaͤltniß der fuͤnf Klassen wird hiermit dahin bestimmt, 
daß auf je 1 Sgr. 2 Pf. für jedes Einhundert Thaler Versicherungswerth, 
welche in der ersien Klasse zu zahlen sind, die zweite Klasse 1 Sgr. 10 Pf., 
die dritte Klasse 3 Sgr., die vierte Klasse 3 Sgr. 7 Pf. und die fünfte Klasse 
4 Sgr. 10 Pf. beisteuern muß, so daß also die Gebäude der ersien Klasse drei 
Fünftel und die Gebäude der zweiten Klasse W Fünftel weniger, die Ge- 
baude der vierten Klasse dagegen Ein Fünftel und die Gebäude der fünften 
Klasse drei Fünftel mehr zu jedem ausgeschriebenen Beitrage zu entrichten ha- 
ben, als die Gebäude der mittleren dritten Klasse. 
Zu F. 34b. und in Stelle desselben. 
Dieses Verhältniß wird zur leichteren Berechnung und Erhebung der 
Beitrage auf die Weise hergestellt, 
aß lediglich zu diesem Behufe in einer eigends dazu bestimmten Kolonne 
des Sozietaͤtskatasters (F. 81.) die Gebaͤude der ersten Klasse nur mit 
zwei Sntheilen, die Gebaude der zweiten Klasse mit drei Fünftheilen 
der Summe, womit sie versichert sind, die Gebäude der vierten Klasse 
hingegen mit dem Zusatze eines Fünftheils und die Gebäude der fünften 
Klasse mit einem Zusatze von drei Fünftheilen zu dem Betrage ihrer 
Versicherungssummen (jedoch überall mit der Zahl 5 abgerundet, so daß 
Summen unter 24 Thaler gar nicht, von 22 Thaler und darüber aber 
für 5 Thaler voll zu rechnen sind) eingetragen werden, während jedes 
Gebäude der dritten Klasse auch in dieser Kolonne gerade mit der Summe 
eingetragen wird, womit es versichert ist. 
Demnach betragt die Verhältnißzahl eines mit 100 Thalern versscherten 
Gebäudes 
in der I. Klasse .. . 40 Thaler 
--Il.-.......... 60 = 
= :. III 100 = 
3 * IV ..“[# 120 * 
V. - .. ... .... 160 
oder #, 3, , und "8 der Versicherungssummen. r 
luf
	        
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