Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Auf die Verbindlichkeiten der Anstalt und die Rechte der Gebaͤudebesitzer 
hinsichtlich der Leistung der Versicherungssummen im Falle eines sich ereignen- 
den Brandschadens haben diese Bestimmungen keinen Einfluß. 
Zu K. 44. 
Der Direktion steht das Recht zu, in jedem die Anstalt betreffenden 
Brandschadenfalle die nach §. 44. von der städtischen Abschätzungskommission 
aufgenommene Brandschädentare nach ihrer eigenen Wahl entweder durch die 
technischen Mitglieder der Abschätzungskommission einer benachbarten Stadt, 
oder durch einen Königlichen Baubeamten nachrevidiren zu lassen. 
Bei dieser Nachrevision hat es für die Sozietats-Oirektion sein Bewen- 
den, während dem Beschädigten freisteht, auch gegen eine auf diese Nachrevision 
gegründere Festsetzung die im F. 108. des Reglements vorgesehenen Rechts- 
mutel zu ergreifen. 
Uebergangs-Bestimmungen. 
1. 
Der Zeitpunkt, mit welchem die vorstehenden Abänderungen der S. 30., 
34. a. und 34. h. des Reglements in Kraft treten, wird nach Beendigung der 
t nöthigen Vorarbeiten auf den gutachtlichen Antrag der Direktion von dem 
Oberpräsidenten der Provinz Sachsen, jedoch nicht vor dem 1. Januar 1862., 
festgesetzt, und isi mindestens vier Wochen vorher durch die Amtsblätter der 
Provinz bekannt zu machen. 
2. 
Die bisherigen, in den Katastern eingetragenen Versicherungen bleiben in 
voller Wirksamkeik unter denjenigen Modl##kationen, welche aus den gegen- 
wärtigen Bestimmungen hervorgehen. Prozesse wegen Spreitigkeiten, deren 
Veranlassung entstanden ist, bevor die gegenwärtigen Abanderungen in Kraft 
treten, sind noch nach den Bestimmungen des Reglements vom 5. Augunt 1838. 
und der Verordnung vom 21. Juni 1852. zu entscheiden. 
3. 
Die saͤmmtlichen Kosten der durch die Einfuͤhrung des Fuͤnfklassensystems 
bedingten Umarbeitung und neuen Aufstellung der Brandkataster, ingleichen die 
desfallsigen Abschaͤtzungsgebuͤhren fallen der Sozietaͤt zur Lasi. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Geseg-Tommiing zu veröffentlichen. 
Berlin, den 3. Juni 1801. 
Wilhelm. 
Graf von Schweri 
An den Minister des Innern. 
  
— (Nr. 5390.)
	        
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