Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g. 28. 
Sobald die Ausfuͤhrung der Regulirung bewirkt ist, hoͤrt das Mandat 
der Baukommission auf. 
Dieselbe uͤbergiebt die Meliorationswerke dem Vorstande zur ferneren 
Verwaltung. Streitigkeiten, welche bei der Uebergabe entstehen moͤchten, ent- 
scheidet der Minister fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, nach Anhoͤ- 
rung der Generalkommission zu Merseburg, mit Ausschluß des Rechtsweges. 
g. 29. 
. Nendant des Der Vorstand akkordirt mit geeigneten Personen wegen Uebernahme der 
Verbandes. Rendanturgeschäfte. - 
Der Rendant, welcher, soweit dies erfordert wird, zugleich die Stelle 
eines Sekretairs zu versehen hat, verwaltet die Kasse nach einer ihm vom Vor- 
stande zu ertheilenden Instruktion. 
eine Anstellung erfolgt un Wege eines bkündbaren Vertrages durch den 
Vorstand, von welchem auch über die Höhe des Gehalts und der Kaution die 
nöthigen Festsetzungen getroffen werden. 
C. 30. 
II. Nach Aus- Nach Auflösung der Baukommission hören die Funktionen des nach H. 17. 
alährung der bestellten Kommissarius und Wasserbau-Technikers, sowie das Stimmrecht der 
u. Fhahl n Kreis-Landräthe im Vorstande auf. 
Bersichtung Der WVorstand besteht demnachst: 
# Wersena) aus einem Direkkor als Vorsitzenden, 
r#tere. und b) aus einem Graben-Inspektor, 
reraßn) aus den gemaß W. 17. und 18. gewählten vier Vorstandsmitgliedern. 
Die sul c. gedachten Vorstandsmitglieder wählen den Direktor und 
dessen Stellvertreter auf zwölf Jahre. Sind die Stimmen gleich, so entschei- 
det unter den gewählten Kandidaten die Staats-Aufsichtsbehörde unbeschadet 
ihres Rechtes, der Wahl die Besiakigung überhaupt zu versagen. 
Wegen Uebernahme der Geschäfte des Graben-Inspektors wird von dem 
Vorstande mit einem in Ent= und Bewässerungssachen erfahrenen Sachverstän- 
digen ein Abkommen getroffen. 
Die Wahl des Direktors und Graben-Inspektors bedarf der Bestätigung 
der Staats-Aufsichtsbehörde. 
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet der Vorstand zu einer neuen 
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so 
steht der Staats-Aufsichtsbehörde die Ernennung auf sechs Jahre zu. 
Der Direktor wird von einem Kommissarius der Staats-Aufsichtsbehörde 
in öffentlicher Sitzung des Vorstandes vereidigt. Der Oirektor verpflichtet den 
Graben-Inspektor, sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes durch Hand- 
schlag an Eidesstatt. D 
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