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trockneten (gedoͤrrten) Ruͤben werden vom 1. September 1860. ab auf jeden
Zentner getrockneter Ruͤben nicht mehr (Verordnung, die Besteuerung des im
Inlande erzeugten Ruͤbenzuckers betreffend, vom 7. August 1846.
. 2. b.
— Gesetz-Sammlung S. 335. —) fuͤnf und ein halber, sondern nur fuͤnf Zent-
ner rohe Ruͤben gerechnet.
g. 4.
Vom 1. September 1861. ab ist bis auf Weiteres an Eingangszoll
von auslaͤndischem Zucker und Syrup zu erheben, und zwar vom
Maaßstab Eingangsabgabe! Für Tara wird ver-
der nach demsnach dem gütet vom Zentner
30Thaler-524 Gul- ·
erzollung. Fuße denfuße Bruttogewicht:
1) Zucker: Rilr. Sgr. Fl. kr. fund.
a) Brod= und Hut-, Kan-
dis= Bruch= oder Lum- 14 in ässern mit Dauben
pen= und weißem gestoße- n Echnn rn aude
nen Zucker . 1 Zentner?1o050 anderen Fäfern;
13 in Kisten;
7 in Körben.
b) Rohzacker und Farin
(Zuckermehl) 1 Zentnel— 10| 30 gäéfern mit Dauben
—— von Eichen- und anderem
Pc) Rohzucker für inländische 10 eren Holsenlk
Siedereien zum Raffiniren b16 n r -
unter den besonders vor- und darüber;
zuschreibenden Bedingun- is —s unter 8 Zent.
gen und Kontrolen . 1 Zentnerbropisch=
Rohrgeslechten (Kanassers,
Kranjans)
7 in anderen Kérben;
6 in Ballen.
2) Syruo. 1 Zentner25ör.
Auflösungen von Zucker,
welche als solche bei der
Revision bestimmt erkannt
werden, unterliegen dem
vorstehend zu 1. a. aufge-
führten Eingangszolle für
Jucker.
g. 5.