Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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die Herzoglich Sachsen-Altenburgische, 
die Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaische, 
die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische, 
die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche, 
die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung älterer Linie und 
die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie: 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon, 
die Herzoglich Braunschweigische Regierung: 
den Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian v. Thielau, 
die Großherzoglich Oldenburgische Regierung: 
den Königlich Hannoverschen Ober-Zollrath Karl Errleben, 
die Her zoglich Nassauische Regierung: 
den Herzoglich Braunschweigischen, Großherzoglich Oldenburgischen und 
Herzoglich Nassauischen Geschäftsträger am Koniglich Preußischen 
Hofe, Geheimen Legationsrath Dr. Friedrich August v. Liebe, 
die freie Stadt Frankfurt: 
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leo- 
pold Henning, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgende 
Uebereinkunft abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Für Rohzucker und Farin, sowie für Brod-, Hut= und Kandis-Zucker, 
nicht minder für gestoßenen (gemahlenen) Brod= und Hut-Zucker soll, wenn 
deren Ausfuhr über die Zollvereinsgrenze oder deren Niederlegung in eine öf- 
fentliche Niederlage erfolgt, vom 1. September 1861. ab eine der Rübenzucker- 
Steuer entsprechende Vergütung gewährt werden, insofern nicht die höhere Zoll- 
vergütung für raffinirten auslandischen Zucker eintritt. 
Artikel 2. 
Wer diese (Artikel 1.) Steuervergürung oder die Jollvergütung in An- 
spruch nimmt, hat die gegenwärtig besonders verabredeten oder die früher be- 
reits bezüglich der Jollvergütung vereinbarten, sowie die künftig etwa weiter zu 
beschliegenden Bedingungen für die Gewährung jeder dieser Vergütungen zu 
erfüllen. 
Artikel 3. 
Bei der Erhebung der Steuer für die Bereitung von Zucker aus gekrock- 
(Nr. 5398.) neten
	        
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