Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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neten (gedoͤrrten) Ruͤben werden vom 1. September 1860. ab auf jeden Zent- 
ner getrockneter Ruͤben nicht mehr fuͤnf und ein halber, sondern nur fuͤnf Zent- 
ner rohe Ruͤben gerechnet. 
Artikel 4. 
Vom 1. September 1861. ab beträgt bis auf weitere Vereinbarung der 
Eingangszoll von ausländischem 
1) Jucker: 
a) Brod-, Hut-, Kandis-, 
Bruch= oder Lumpen= und 
weißem gestoßenen Zucker 
und Farin 
b) Rohzuck 
1 Wr 
JP)Rohzucker für inländische 
Siedereien zum Raffiniren 
unter den besonders vor- 
zuschreibenden Bedingun- 
gen und Kontrolen 
2) Syrup 
Auflösungen von Zucker, 
welche als solche bei der 
Reoision bestimmt erkannt 
werden, unterliegen dem 
vorstehend zu 1. a. aufge- 
führten Eingangszolle für 
Zucker. 
——.□ 
  
Maaßstab 
der 
erzollung. 
Eingangsabgabe. 
Rilr. Sgr. 
  
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
  
1 Zentner 
  
gl. 
Tr. 
Für Tara wird ver- 
gütet vom Zentner 
Bruttogewicht: 
fund. 
  
10 
7: 
15 
  
  
12 
10 
  
50 
30 
26# 
22 
  
  
14 in Fässern mit Dauben 
von Eichen= und anderem 
harten Holze; 
10 in anderen Jässern; 
13 in Kisten; 
7 in Körben. 
13 in Fässern mit Dauben 
von Eichen- und anderem 
en Holze 
10 in anderen Fässern; 
16 in Kisten von 8 Zentnern 
un tr/ 
13 in Kisten unter 8 Dent- 
nern ; 
10 in außereuropéischen 
Rohrgeflechten (Kanafsers, 
Kranjans); 
7 in anderen Kerben; 
6 in Ballen. 
11 in Fässen. 
Ar-
	        
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