Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 5399.) Allerhoͤchster Erlaß vom 3. Juni 1861., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis- 
Chaussee im Kreise Birnbaum von der Grenze des Meseritzer Kreises 
bei Rosenthal über Schwerin bis zur Neumärkischen Grenze in der 
Richtung auf Landsberg. 
Nl. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis- 
Chaussee im Kreise Birnbaum, Regierungsbezirk Posen, von der Grenze des 
Meseritzer Kreises bei Rosenthal über Schwerin bis zur Neumärkischen Grenze 
in der Richtung auf Landsberg genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der 
    
  
Stadt im Kreise Birnbaum das Expropriationsrecht für die zu die- 
sem erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme 
der und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats= bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich 
will Ich der genannten Stadt Schwerin Legen Uebernahme der künftigen chaussee- 
mäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes 
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz- 
lichen Vorschriften, wie diese Besiummungen auf den Staats-Chausseen von 
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
eld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
hausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 3. Juni 1861. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. Decker).
	        
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