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g. 3.
Die Ertheilung der Bergwerks-Konzessionen und Verleihungen in den
rechtsrheinischen Landestheilen, sowie der Konzessionen und Permissionen für
Bergwerke und Gräbereien in den linksrheinischen Landestheilen erfolgt durch
das Ober-Bergamt nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen (GV. 4— 7.).
F. 4.
Nach beendeter Verhandlung über die Muthungs-, Konzessions= und Per-
missions-Gesuche für Bergwerke und Gräbereien (F. 3.), und wenn gegen die-
selben Einspruch erhoben ist, nach dessen Erörterung unter den Parteien, erfolgt
die Ensscheidung durch einen Beschluß des Ober-Bergamts, welcher sowohl dem
Bewerber als denjenigen, welche Einspruch erhoben haben, in Ausfertigung zu-
gestellt wird.
Gegen diesen Beschluß isi der Rekurs an den Handeleminister binnen
zehn Tagen präklusivischer Frist, vom Ablaufe des Tages der Insinuation an
erechnet, zuläassig, welcher bei dem Ober-Bergamte anzumelden und binnen vier
ochen, von demselben Zeitpunkte an gerechnek, daselbst zu rechtfertigen isi.
Die Rechtfertigungsschrift ist der Gegenpartei zur Beantwortung binnen gleicher
praklusivischer, vom Ablaufe des Tages der Behändigung beginnender Frist
mitzutheilen. Geht innerhalb dieser Fristen die Rechtfertigungsschrift resp. die
Beantwortung derselben bei dem Ober-Bergamte nicht ein, so sind die Akten
ohne Weiteres zur Rekursentscheidung einzusenden. Die Kosien, welche durch
unbegründete Einsprüche erwachsen, trägt der Widersprechende. Ueber die Ver-
pflichtung dazu ist in den Entscheidungen Bestimmung zu treffen.
G. 5.
Durch die Anmeldung des Rekurses Seitens desjenigen, welcher der Ver-
leihung, Konzession oder Permission widersprochen hat (F. 4.), wird die Aus-
führung des oberbergamtlichen Beschlusses bis zur erfolgken Rekursentscheidung
suspendirt. Nach fruchtlosem Ablaufe der Anmeldungefrisi oder nach erfolgter
Rekursentscheidung fertigt das Ober-Bergamt die Verleihungs= oder Konzessions-
resp. Permissions-Urkunde aus.
g. 6.
Außer den Salinen und denjenigen Bergwerken, welche nach den bestehen-
den Gesetzen unter der Aufsicht der Bergbehörde stehen, unterliegen derselben
auch die Anstalten, welche von Eigenthümern solcher Bergwerke zum Zwecke
der Aufbereitung ihrer Erz= oder Kohlengewinnung errichtet sind, sowie
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