Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g. 3. 
Die Ertheilung der Bergwerks-Konzessionen und Verleihungen in den 
rechtsrheinischen Landestheilen, sowie der Konzessionen und Permissionen für 
Bergwerke und Gräbereien in den linksrheinischen Landestheilen erfolgt durch 
das Ober-Bergamt nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen (GV. 4— 7.). 
F. 4. 
Nach beendeter Verhandlung über die Muthungs-, Konzessions= und Per- 
missions-Gesuche für Bergwerke und Gräbereien (F. 3.), und wenn gegen die- 
selben Einspruch erhoben ist, nach dessen Erörterung unter den Parteien, erfolgt 
die Ensscheidung durch einen Beschluß des Ober-Bergamts, welcher sowohl dem 
Bewerber als denjenigen, welche Einspruch erhoben haben, in Ausfertigung zu- 
gestellt wird. 
Gegen diesen Beschluß isi der Rekurs an den Handeleminister binnen 
zehn Tagen präklusivischer Frist, vom Ablaufe des Tages der Insinuation an 
erechnet, zuläassig, welcher bei dem Ober-Bergamte anzumelden und binnen vier 
ochen, von demselben Zeitpunkte an gerechnek, daselbst zu rechtfertigen isi. 
Die Rechtfertigungsschrift ist der Gegenpartei zur Beantwortung binnen gleicher 
praklusivischer, vom Ablaufe des Tages der Behändigung beginnender Frist 
mitzutheilen. Geht innerhalb dieser Fristen die Rechtfertigungsschrift resp. die 
Beantwortung derselben bei dem Ober-Bergamte nicht ein, so sind die Akten 
ohne Weiteres zur Rekursentscheidung einzusenden. Die Kosien, welche durch 
unbegründete Einsprüche erwachsen, trägt der Widersprechende. Ueber die Ver- 
pflichtung dazu ist in den Entscheidungen Bestimmung zu treffen. 
G. 5. 
Durch die Anmeldung des Rekurses Seitens desjenigen, welcher der Ver- 
leihung, Konzession oder Permission widersprochen hat (F. 4.), wird die Aus- 
führung des oberbergamtlichen Beschlusses bis zur erfolgken Rekursentscheidung 
suspendirt. Nach fruchtlosem Ablaufe der Anmeldungefrisi oder nach erfolgter 
Rekursentscheidung fertigt das Ober-Bergamt die Verleihungs= oder Konzessions- 
resp. Permissions-Urkunde aus. 
g. 6. 
Außer den Salinen und denjenigen Bergwerken, welche nach den bestehen- 
den Gesetzen unter der Aufsicht der Bergbehörde stehen, unterliegen derselben 
auch die Anstalten, welche von Eigenthümern solcher Bergwerke zum Zwecke 
der Aufbereitung ihrer Erz= oder Kohlengewinnung errichtet sind, sowie 
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