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S. 11.
Auf die von den Ober-Bergamtern erlassenen Vorschriften finden die Be-
fun mungen des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850.
(Gesetz-Sammlung S. 265.) G. 8. 15. 17. 18. und 19. Amwendung.
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. Aufbereitungsanstalten, sofern sie nicht im §. 6. ausgenommen sind, so-
wie alle Hüttenwerke gehdren fortan zum Ressort der Regierungen und unter-
liegen den Bestimmungen der Gewerbegesetze.
F. 13.
Die Besitzer und Arbeiter der im F. 12. bezeichneten Aufbereitungsanstal-
ten und der Hüttenwerke, welche bereits einem der nach KF. 1. des Gesetzes
vom 10. April 1854. gebildeten Knappschaftsvereine angehbren, scheiden auf
ihren gemeinschaftlichen Antrag aus diesem Vereine aus.
G. 14.
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen der allgemeinen und
provinziellen Gesetze werden aufgehoben.
S. 15.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der
Justizminister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenha#ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Juni 1861.
(L. S.) Wilhelm.
Furst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
v. Schleinitz. v. Patow. v. Bethmann-Hollweg. Gr. v. Schwerin.
v. Roon. v. Bernuth.
(Nr. 5401.)