Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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wie die nördlich der Düsseldorf-Schwelmer Staaksstraße belegenen 
Theile der Kreise Düsseldorf und Elberfeld; 
4) für das Ober-Bergamt zu Bonn: 
a) die Rheinprovinz mit Ausschluß der unter 3. b. bezeichneten Lan- 
destheile; · 
b) von der Provinz Westphalen die unter 3. a. genannten, von dem 
Wirkungskreise des Ober-Bergamts zu Dortmund ausgeschlosse- 
nen Landestheile; 
c) die Hohenzollernschen Lande. 
Artikel IV. 
Die Hypothekenkommissionen fuͤr die Bezirke der Ober-Bergaͤmter zu 
Breslau, Halle und Dortmund werden am Sitze der Ober-Bergaͤmter errichtet. 
Die Hypothekenkommission fuͤr den Bezirk des Ober-Bergamts zu Bonn er- 
haͤlt ihren Sitz in Siegen. 
Artikel V. 
Die Verwaltung der Koͤniglichen Steinkohlen-Bergwerke bei Saarbruͤcken 
geht mit der ufhebung, des Bergamts zu Saarbrücken auf die daselbst zu er- 
richtende Königliche Bergwerks-Direktion über. Diese Oirektion ressor- 
tirt von dem Ober-Bergamte zu Bonn. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offenklichen 
Kenntniß zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 29. Juni 1861. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bernuth. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Justizminister. 
  
(Nr. 5402.)
	        
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