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Zweiter Nachtrag
zum Statute der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft.
K. 1.
Das Unternehmen der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft wird auf
die Erbauung und den künftigen Betrieb der Zweigbahnen von Angermünde
im Anschlusse an die Berlin-Stettiner Eisenbahn über Prenzlau, Pasewalk,
Anklam, Greifswald nach Stralsund, von Züssow nach Wolgast und von
Pasewalk nach Stettin nebst den Verbindungsgeleisen von dem Stralsunder
Bahnhofe am Triebseerthore bis zum Hafen am Frankenthore, vom Wolgaster
Bahnhofe nach dem Hafen an der Peene und vom Greifswalder Bahnhofe
nach dem Ryckflusse nach Maaßgabe des zwischen dem Königlichen Eisenbahn-
Kommissariate zu Berlin einerseits, und der Berlin-Stettiner Eisenbahngesell-
schaft, vertreten durch deren Direktorium, andererseits, geschlossenen Vertrages.
vom 16. Mai 1861. ausgedehnt. Die spezielle Richtung dieser Zweigbahnen
wird von dem Königlichen Handelsministerium festgestellt. Von dem fefigestell-
ten Bauplane darf nur unter besonderer Genehmigung des gedachten Ministe-
riums abgewichen werden.
g. 2.
Das zur Ausführung des neuen Unternehmens, desgleichen zur Erweite-
rung resp. Verlegung der Anschlußbahnhöfe der Berlin-Stettiner Eisenbahn zu
Angermünde und Stettin, soweit die Einführung und der Betrieb der neuen
Zweigbahnen solche erforderlich macht, erforderliche Anlagekapital wird auf
12 Millionen Thaler festgesetzt. Die Vermehrung dieses Anlagekapitals bleibt
in Gemäßheit der W. b. und 8. des Vertrages vom 16. Mai 1861. vorbe-
halten für den Fall, daß zur Vollendung des Baues und nach Erbffnung des
Betriebes sich dazu ein Bedürfniß herausstellen sollte.
K. 3.
Die Beschaffung dieses Anlagekapitals r-*s durch Ausgabe von
4 prozentigen, vom Staate garantirten Prioritäts-Obligationen. Die Bedin-
gungen, unter denen die Kreirung und Emission dieser Obligationen erfolgt,
werden durch ein besonderes Mlerhchstes Privilegium festgesetzt.
(Nr. 5403.)