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mehrung des auf 12 Millionen Thaler angenommenen Anlagekapitals als
nothwendig ergeben, so erfolgt die Emission der zur Deckung dieses Mehrbedarfes
zu verausgabenden Prioritaͤts-Obligationen zu gleichen Rechten mit den durch
dieses Privilegium emittirten (cfr. K. 3).
Die Obligationen, welche auf der Rückseite einen Abdruck des Pridile=
giums enthalten, werden von drei Mitgliedern des Direktoriums unterzeichnet,
von dem Rendanten der Gesellschaft gegengezeichnet und mit dem Stempel der
Gesellschaft versehen.
Jeder Obligation werden Zinskupons auf zehn Jahre und ein Talon=
schen zur Erhebung fernerer Kupons nach dem anliegenden Schema II. bei-
gegeben.
Dieselben werden von dem Direktorium nicht unterzeichnet, sondern erhalten
zen den Staatsstempel, den Stempel der Gesellschaft und die Unterschrift des
ontroleurs.
Diese Kupons, sowie der Talonschein, werden alle zehn Jahre zufolge
besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Ausreichung der neuen Serie erfolgt
an den Präsenkanten des Talonscheines, sofern nicht deonegen von dem Inhaber
der Obligation bei dem Direktorium der gedachten Gesellschaft schrifflich Wider-
spruch erhoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die
Ausreichung an den Inhaber der Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem
Talonschein besonders vermerkt.
F. 2.
Die Prioritäts-Obligationen werden mit 44 Prozent jährlich verzinset
und die Zinsen in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und 1. Juli jeden
Jahres in Stettin und in Berlin berichtigt. Zinsen von Prioritats-Obligationen,
deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Kupon
bezeichneten Zahlungstage an nicht geschehen ist, verfallen der Gesellschaft. Hat
der Staat in dem betreffenden Jahre zur Verzinsung der Priorit#ts-Obligationen
Zuschüsse leisten müssen, so wird der Betrag der nicht abgehobenen und ver-
fallenen Zinskupons verhältnißmäßig zwischen dem Staate und der Gesell-
schaft getheilt.
g. 3.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Kapikalbeträge und der dafür nach §. 2. zu zahlenden Zinsen Glau=
biger der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaff. Sie haben in dieser Eigen-
schaft in Ansehung der Angermünde-Stralsunder, Züssow-Wolgaster und
Pasewalk-Stettiner Zweigbahn und deren Betriebsmittel ein unbedingtes Vor-
Ngsrecht vor den Inhabern der Stammaktien und der auf Grund der Aller-
1 Privilegien vom 25. Juni 1848. (Gesetz-Sammlung für 1848. S. 194.),
vom 18. August 1856. (Gesetz Sammlung für 1856. S. 756.) und vom 6. Sep-
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