Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

dagegen eine dreimonatliche Kuͤndigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur 
Jurückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Zahlung des betreffenden 
Zinskupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen 
Transportbetriebes, in dem Falle zu c. ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall 
eingetreten ist, das Recht der Kündigung in dem Falle zu d. drei Monate von 
dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen. 
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungerechcs sind die In- 
haber der Prioritats-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbe- 
wegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt. 
G. S. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst 
sind, oder der Einthsungs Geldterras, gerichtlich deponirt ist, darf die Gesell- 
schaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahn- 
höfen gehört, veradußern, auch eine weitere Aktien -Emittirung oder ein Anleihe- 
geschäft, soweit letteres nicht in Gemäßheit der §#. 6. und 8. des Vertrages 
vom 16. Mai 1861. erfolgt — cfr. F. 1. dieses Privilegil — nur dann un- 
ternehmen, wenn den gegenwärtig kreirten, sowie den früher emittirten Priori- 
täts-Obligationen für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner aus- 
zugebenden Aktien oder aufzunehmenden Anleihen vorbehalten und gesichert ist. 
K. 9. 
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun- 
gen müssen in den Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, in die Neue Stet- 
tiner Zeitung und in die Ostseezeitung zu Ererein eingerückt werden. Sollte 
eines dieser Biärer. eingehen, so genügt die Bekanntmachung in den beiden an- 
deren bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Handelsministers zu 
treffenden Besimmunge 8 muß aber unter allen Umstaͤnden jederzeit in einer 
der zu Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 21. Juni 1861. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
W.r. 5403.) I.
	        
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