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C. 45.) können von der Verwalkungsbehörde zurückgenommen werden, wenn
die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf deren Grund solche ertheilt
worden, oder wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der
Mangel der erforderlichen und bei Ertheilung der Konzession u. s. w. voraus-
gesetzten Eigenschaften klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Un-
gerfafsungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen Beurtheilng über-
assen.
S. 72.
Ueber die Zurücknahme der Konzessionen u. s. w. G. 71.) entscheidet die
Regierung durch Plenarbeschluß. Der Entscheidung muß eine schriftliche Vor-
untersuchung und eine mündliche Verhandlung nach den folgenden näheren Be-
stimmungen vorhergehen.
g. 73.
Die Regierung verfügt die Einleitung des Untersuchungsverfahrens und
ernennt den Untersuchungskommissar. Sie ist befugt, in dringenden Fällen die
Ausübung des Gewerbes entweder sogleich oder im Laufe des Verfahrens zu
suspendiren.
In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mittheilung der
Anschuldigungspunkte vorgeladen und, wenn er erscheint, gehört; es werden die
Zeugen eidlich vernommen und die zur Aufklärung der Sache dienenden sonsti-
gen Beweise herbeigeschafft.
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden durch einen von der
Regierung ernannten Beamten wahrgenommen.
Bei der Vernehmung des Angeschuldigten und dem Verhör der Zeugen
ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen.
g. 74.
Nach Abschluß der Voruntersuchung überreicht der Beamte der Staats-
amwaltschaft der Regierung die Anschuldigungsschrift. Der Angeschuldigte wird
unter abschriftlicher Minhalung derselben zu einer vom Regierungspräsidenten
zu bestimmenden Plenarsitzung zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. Bei
dieser Verhandlung, welche in nicht öffentlicher Sitzung stattfindet, sowie bei
der Entscheidung der Sache wird nach Vorschrift der W. 35. bis 39. und 31.
des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, vom
21. Juli 1852. (Ges.-Samml. S. 465.) verfahren. Die Entscheidung kann
jedoch nur auf Zurückweisung der Anklage oder auf Zurücknahme der Konzes-
sion u. s. w. lauten, soweit nicht der Regierung die Befugniß zur Festsetzung
von Ordnungsstrafen gegen den Angeschuldigten sonst zustehr.
Gegen die Entscheidung der Regierung steht dem Angeschuldigten der
Rekurs an das kompetente Minisierium offen; der Rekurs muß jedoch bei Ver-
lust desselben binnen zehn Tagen, von der Verkündigung der Entscheidung an
gerechnet, angemeldet werden.
(Nr. 5405.) 60“ Das