Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Das in den 895. 72. bis 74. bezeichnete Verfahren findet fuͤr Berlin 
und den Polizeibezirk von Charlottenburg bei der Regierung zu Potsdam statt. 
g. 172. 
Gegen jeden Gewerbetreibenden, der wegen eines vermittelst Mißbrauchs 
seines Gewerbes begangenen Verbrechens oder Vergehens verurtheilt wird, 
kann zugleich auf den Verlust der Befugniß zum nelbhendigen Betriebe dieses 
Gewerbes für immer oder auf Zeit erkannt werden. 
Es muß auf diesen Verlust erkannt werden, wenn der Gewerbetreibende 
wegen eines solchen Verbrechens innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal 
rechrekraftig verurtheilt worden ist. 
S. 173. 
Gegen jeden Gewerbetreibenden, welcher wegen Verletzung der den Be- 
trieb seines Gewerbes betreffenden Vorschriften wiederholt rechtskraftig verur- 
theilt ist, kann auf den Verlust der Befugniß zum selbstständigen Betriebe sei- 
nes Gewerbes für immer oder auf Zeit erkannt werden. 
Es muß auf den Verlust dieser Befugniß für immer erkannt werden, 
wenn er wegen einer solchen Verletzung mit Tachthausstrafe bestraft wird. 
S. 174. 
Die Befugniß zum Betriebe der in den §#. 42. 43. 47. 49. und 50. be- 
zeichneten, sowie aller derjenigen Gewerbe und Geschäfte, zu deren Betreibung 
der Gewerbetreibende von der Obrigkeit besonders verpflichtet worden ist, er- 
lischt, wenn der Gewerbetreibende die bürgerliche Ehre verloren hat, oder wenn 
ihm die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit untersagt worden ist, 
und zwar mit dem Tage der Rechtskraft des Straferkenntnisses. 
F. 176. 
Wer ohne vorgängige Anmeldung oder nach erfolgter Untersagung ein 
Gewerbe beginnt oder fortsetzt, oder die im §S. 22. erforderte An= oder Abmel- 
dung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt, hat, insofern 
nicht die strengeren Strafen der G. 177. 178. und 180. eintreten, eine Geld- 
buße bis zu funfzig Thalern oder im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Ge- 
fangnißstrafe verwirkt. 
Diese Strafe bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn das Vergehen eine Steuer- 
defraudationsstrafe nach sich ziehr. 
Artikel II. 
st bei Verkündung dieses Gesetzes ein Verfahren wegen Gugzihung 
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der in den §. 42. 46. 47. 50. 51. und 52. erwähnten Konzessionen, zur 
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