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bationen und Bestallungen bereits eingeleitet, so setzt die zustaͤndige Behoͤrde,
ohne Betheiligung der Staatsanwaltschaft, die Instruktion durch vollstaͤndige
Eroͤrterung der Grnd- der beabsichtigten Entziehung fort und legt die geschlos-
senen Verhandlungen mit der Vertheidigung des Betheiligten der Regierung
zur Abfassung des Plenarbeschlusses vor.
Fällt dieser Beschluß für die Zurücknahme aus, so ist der danach mit
Gründen auszufertigende Bescheid dem Betheiligten zu eröffnen. Gegen diesen
Bescheid ist der Rekurs an das kompetente Ministerium zulassig; der Rekurs muß
jedoch bei Verlust desselben binnen zehn Tagen, von der Eröffnung des Beschei-
des an gerechnet, angemeldet werden.
Artikel III.
Wo in den Gesetzen und insbesondere in der Gewerbe-Ordnung selbst bisher
auf einen der im Eingange des Artikels I. bezeichneten Paragraphen hingewiesen
ist, bezieht diese Hinweisung sich fortan auf den Paragraphen in seiner vorste-
hend abgeänderten Fassung.
Die §. 67. und 68. der Verordnung vom 9. Februar 1849. (Gesetz-
Sammlung S. 93.); der F. 58. der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17.
Januar 1845.; die Bestimmung des F. 345. zu 3. des Strafgesetzbuchs vom
14. April 1851., soweit dieselbe den Handel mit Schießpulver betrifft; die V. 7.
bis 11. und die auf diese Paragraphen bezügliche Bestummung im F. 29. des
Gesetzes über das Mobiliar-Feuerversicherungswesen vom 8. Mai 1837.; die
G. . und 4. und die auf diese Paragraphen bezüglichen Bestimmungen in
den §#. 5. 6. und 7. des Gesetzes, betreffend den Geschäftsverkehr der Ver-
sicherungsanstalten vom 17. Mai 1853., und das Gesetz, betreffend den Handel
mit Garnabfällen 2c. vom 5. Juni 1852., treten außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 22. Juni 1861.
(L. S.) Wilhelm.
v. Auerswald. v. d. Heydt. v. Schleinitz. v. Patow.
v. Bethmann-Hollweg. Gr. v. Schwerin. v. Roon. v. Bernuth.
(#r 5405-Sstce. (Nr. 8406.)