Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Beiträgen, sowie über Entschädigungen, binnen vier Wochen nach erfolg- 
ter Bekanntmachung des Beschlusses, 
erhoben werden. 
Diese Beschwerden sind bei dem Vorsitzenden des Vorstandes resp. dem 
Direktor einzureichen, welcher solche, begleitet mit seinen Bemerkungen, unge- 
säumt an die Staats-Aufsichtsbehörde zu befördern hat. 
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Zeit nicht gebunden. 
F. 37. 
Die Staats-Aufsichtsbehörde beaufsichtigt das Vermögen des Verbandes. 
Die aufzunehmenden Darlehne und Beraußerungen bedürfen ihrer Ge- 
nehmigung. 
Der Staatsbehörde muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der 
Verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Schau= und Vor- 
stands-Konferenzprotokolle und ein Finalabschluß der Kasse überreicht werden. 
Die Staals-Aufsichtsbehörde ist befugt, außerordentliche Revisionen der 
Kasse sowohl als der gesammten Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien 
zur Beiwohnung der Schau= und der Vorstands-Versammlungen abzuordnen, 
eine Geschäftsanweisung für die Beamten nach Anhörung des Vorstandes zu 
ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Polizei- 
verwaltung (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. S. 265.) die erforderlichen 
Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutze der Gräben, Pflanzungen und 
sonstigen Anlagen des Verbandes. 
*v, 
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Verbande 
nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus- 
haltungs-Ekat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die 
Staats-Aufsichtsbehörde, nach Anhörung des Vorstandes, die Eintragung in 
den Etat von Amtswegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordent= 
liche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Ge- 
gen diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die Beru- 
fung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
C. 39. 
Die Staats-Aufsichtsbehörde hat darauf zu halten, daß den Beamten 
des Verbandes die ihnen zukommenden Besoldungen unerürn zu Theil wer- 
den und etwaige Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechts- 
weges. 
S. 40. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über das 
(Nr. 5304.) Eigen-
	        
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