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Beiträgen, sowie über Entschädigungen, binnen vier Wochen nach erfolg-
ter Bekanntmachung des Beschlusses,
erhoben werden.
Diese Beschwerden sind bei dem Vorsitzenden des Vorstandes resp. dem
Direktor einzureichen, welcher solche, begleitet mit seinen Bemerkungen, unge-
säumt an die Staats-Aufsichtsbehörde zu befördern hat.
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Zeit nicht gebunden.
F. 37.
Die Staats-Aufsichtsbehörde beaufsichtigt das Vermögen des Verbandes.
Die aufzunehmenden Darlehne und Beraußerungen bedürfen ihrer Ge-
nehmigung.
Der Staatsbehörde muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der
Verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Schau= und Vor-
stands-Konferenzprotokolle und ein Finalabschluß der Kasse überreicht werden.
Die Staals-Aufsichtsbehörde ist befugt, außerordentliche Revisionen der
Kasse sowohl als der gesammten Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien
zur Beiwohnung der Schau= und der Vorstands-Versammlungen abzuordnen,
eine Geschäftsanweisung für die Beamten nach Anhörung des Vorstandes zu
ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Polizei-
verwaltung (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. S. 265.) die erforderlichen
Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutze der Gräben, Pflanzungen und
sonstigen Anlagen des Verbandes.
*v,
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Verbande
nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus-
haltungs-Ekat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die
Staats-Aufsichtsbehörde, nach Anhörung des Vorstandes, die Eintragung in
den Etat von Amtswegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordent=
liche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Ge-
gen diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die Beru-
fung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
C. 39.
Die Staats-Aufsichtsbehörde hat darauf zu halten, daß den Beamten
des Verbandes die ihnen zukommenden Besoldungen unerürn zu Theil wer-
den und etwaige Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechts-
weges.
S. 40.
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über das
(Nr. 5304.) Eigen-