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Beiträgen, sowie über Entschädigungen, binnen vier Wochen nach erfolgter
Bekanntmachung des Beschlusses,
erhoben werden.
Diese Beschwerden sind bei dem Vorsitzenden des Vorstandes resp. dem
Direktor einzureichen, welcher solche, begleitet mit seinen Bemerkungen, ungesäumt
an die Staats-Aufsichtsbehörde zu befördern hat.
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Zeit nicht gebunden.
F. 37.
Die Staats-Aufsichtsbehörde beaufsichtigt das Vermögen des Verbandes.
Die aufzunehmenden Darlehne und Beraußerungen bedürfen ihrer Genehmigung.
Der Staatsbehörde muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der
Verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Schau= und Vorstands-Konferenzprotokolle
und ein Finalabschluß der Kasse überreicht werden.
Die Staals-Aufsichtsbehörde ist befugt, außerordentliche Revisionen der
Kasse sowohl als der gesammten Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien
zur Beiwohnung der Schau= und der Vorstands-Versammlungen abzuordnen,
eine Geschäftsanweisung für die Beamten nach Anhörung des Vorstandes zu
ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Polizeiverwaltung
(Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. S. 265.) die erforderlichen
Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutze der Gräben, Pflanzungen und
sonstigen Anlagen des Verbandes.
*v,
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Verbande
nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushaltungs-Ekat
zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die
Staats-Aufsichtsbehörde, nach Anhörung des Vorstandes, die Eintragung in
den Etat von Amtswegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche
Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen
diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die Berufung
an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
C. 39.
Die Staats-Aufsichtsbehörde hat darauf zu halten, daß den Beamten
des Verbandes die ihnen zukommenden Besoldungen unerürn zu Theil werden
und etwaige Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
S. 40.
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über das
(Nr. 5304.) Eigen-