Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Beiträgen,  sowie  über  Entschädigungen,  binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter

  Bekanntmachung  des  Beschlusses,
erhoben  werden.

Diese  Beschwerden  sind  bei  dem  Vorsitzenden  des  Vorstandes  resp.  dem
Direktor  einzureichen,  welcher  solche,  begleitet  mit  seinen  Bemerkungen,  ungesäumt
  an  die  Staats-Aufsichtsbehörde  zu  befördern  hat.

Sonstige  Beschwerden  sind  an  eine  bestimmte  Zeit  nicht  gebunden.

F.  37.

Die  Staats-Aufsichtsbehörde  beaufsichtigt  das  Vermögen  des  Verbandes.

Die  aufzunehmenden  Darlehne  und  Beraußerungen  bedürfen  ihrer  Genehmigung.


Der  Staatsbehörde  muß,  damit  sie  in  Kenntniß  von  dem  Gange  der
Verwaltung  erhalten  werde,  jährlich  Abschrift  des  Etats,  der  Schau=  und  Vorstands-Konferenzprotokolle
  und  ein  Finalabschluß  der  Kasse  überreicht  werden.

Die  Staals-Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  außerordentliche  Revisionen  der
Kasse  sowohl  als  der  gesammten  Verwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien
zur  Beiwohnung  der  Schau=  und  der  Vorstands-Versammlungen  abzuordnen,
eine  Geschäftsanweisung  für  die  Beamten  nach  Anhörung  des  Vorstandes  zu
ertheilen  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.  über  die  Polizeiverwaltung
  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1850.  S.  265.)  die  erforderlichen
Polizeiverordnungen  zu  erlassen  zum  Schutze  der  Gräben,  Pflanzungen  und
sonstigen  Anlagen  des  Verbandes.

*v,

Wenn  der  Vorstand  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  dem  Verbande
nach  diesem  Statute  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Haushaltungs-Ekat
  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  läßt  die
Staats-Aufsichtsbehörde,  nach  Anhörung  des  Vorstandes,  die  Eintragung  in
den  Etat  von  Amtswegen  bewirken,  oder  stellt  beziehungsweise  die  außerordentliche
  Ausgabe  fest  und  verfügt  die  Einziehung  der  erforderlichen  Beiträge.  Gegen
  diese  Entscheidung  steht  dem  Vorstande  innerhalb  zehn  Tagen  die  Berufung
  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu.

C.  39.
Die  Staats-Aufsichtsbehörde  hat  darauf  zu  halten,  daß  den  Beamten
des  Verbandes  die  ihnen  zukommenden  Besoldungen  unerürn  zu  Theil  werden

  und  etwaige  Beschwerden  darüber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.


S.  40.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
(Nr.  5304.)  Eigen-