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(Nr. 5406.) Gesetz, betreffend das Einzugs= und Einkaufsgeld in den Landgemeinden und
den nach der Landgemeinde-Ordnung verwalteten Städten der Provinz
Westphalen. Vom 24. Juni 1861.
Wli Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Vorschriften in dem K. 56. der Landgemeinde-Ordnung für die Pro-
vinz Wesiphalen vom 19. März 1850., wegen Erhebung eines Einzugsgeldes,
eines Hausstands= oder Eintrittsgeldes und eines Einkaufsgeldes, werden hier-
durch aufgehoben. An Sitelle derselben treten nachstehende Besiimmungen
G. 2. bis 7.).
g. 2.
Die Landgemeinden und die nach der Landgemeinde-Ordnung verwalteten
Städte sind befugt, auf Grund von Gemeindebeschlüssen, welche die Genehmi-
gung der Regierung erhalten haben, die Entrichtung von ·
1) Einzugsgeld bei Erwerb der Gemeindeangehoͤrigkeit (F. 2. der Landge-
meinde-Ordnung) und
2) Einkaufsgeld anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe für die Theil-
nahme an den Gemeindenutzungen G. 53. Abtheilung I. Nr. 4. der
Landgemeinde-Ordnung)
anzuordnen.
K. 3.
Das Einzugsgeld darf den Betrag von fünf Thalern nicht übersteigen.
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Von der Jahlung des Einzugsgeldes kann die Gestattung dir Nieder-
lassung und des ferneren Aufenthalts abhängig gemacht werden, mit Ausnahme
derjenigen Fälle, wo
1) der Zahlungspflichtige zur Zeit der ersten Zahlungsauffordermag bereits
den Unterstützungswohnsitz G. 1. des Gesetzes über die Armenpflege vom
31. Dezember 1842. und Artikel 1. des Gesetzes vom 21. Mai 1855.)
erworben hat, oder
2) bei eingetretener Hülfsbedürftigkeit keine andere zur Aufnahme des Ar-
men verpflichtete Gemeinde (Gutsbezirk) vorhanden ist.
An der Verpflichtung des Landarmenverbandes wird nichts gseändert.
g. 5.