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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Scagcer.
JNr. 27.
(Nr. 5408.) Einführungsgesetz zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch. Vom
24. Juni 1861.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
Artikel 1.
Der in der Anlage enthaltene, aus der Berathung von Kommissarien
der Regierungen Deutscher Bundesstaaten hervorgegangene Entwurf eines All-
emeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs erlangt in dem ganzen Umfange der
onarchie mit dem 1. März 1862. Gesetzeskraft.
Mu demselben Zeitpunkte sollen zugleich die nachfolgenden Einführungs-
Bestimmungen in Geltung treten.
I1. Titel.
Bestimmungen, die Ergänzung des Allgemeinen Deutschen Handels-
gesetzbuchs und die Abänderung bigsheriger Gesetze betreffend.
I. Abschnitt.
Bestimmungen für alle Landestheile der Monarchie.
Artikel 2.
Handelssachen sind die Rechtsangelegenheiten, welche eines der folgenden
Privatrechtsverhältnisse zum Gegenstande haben:
1) das Rechrsverhältnit, welches aus Handelsgeschäften (Artikel 271—273.
des Handelsgesetzbuchs) zwischen den Betheiligten entsteht;
2) die Rechtsverhältnisse zwischen den Mugliedern einer Handelsgesellschaft,
zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewer-
Jehrzang 1861. (Nr. 5408.) bi bes,
Ausgegeben zu Berlin den 12. August 1861.