Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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bes, sowie zwischen den Theilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen 
Handelsgeschaͤften oder einer Vereinigung zum Handelsbetriebe (Artikel 10. 
des Handelsgesetzbuchs), sowohl waͤhrend des Bestehens, als nach Auf- 
loͤsung des gesellschaftlichen Verhaͤltnisses, imgleichen das Rechtsverhaͤltniß 
zwischen den Liquidatoren oder den Vorstehern einer Handelsgesellschaft 
und der Gesellschaft oder den Mitgliedern derselben; 
3) das Rechtsverhaͤltniß, welches das Recht zum Gebrauch einer Handels- 
firma betrifft; 
4) das Rechtsverhaͤltniß, welches durch die Veraͤußerung eines bestehenden 
Handelsgeschaͤfts zwischen den Kontrahenten entsteht; 
5) die Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, dem Handlungsbevoll- 
mächtigten oder dem Handlungsgehülfen und dem Eigenthümer der 
Handelsniederlassung, sowie das Rechtsverhältnig zwischen einer dritten 
Person und demjenigen, welcher ihr als Prokurist oder Handlungsbe- 
vollmächtigker aus einem Handelsgeschäfte haftet (Artikel 55. des Han- 
delsgesetzbuchs); 
6) das Rechtsverhältniß, welches aus den Berufsgeschäften des Handels- 
maklers zwischen diesem und den Parteien entsteht; 
7) die Rechksverhältnisse des Seerechts, insbesondere diejenigen, welche auf 
die Rhederei, die Rechte und Pflichten des Rheders, des Korrespondent- 
Rheders und der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei und die Haverei, 
auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßens von Schiffen, 
auf die Bergung und Hülfeleisiung in Seenoth und auf die Ansprüche 
der Schiffsgläubiger sich beziehen. 
Artikel 3. 
In Bezug auf die Börsen und die kaufmännischen Korporationen wird 
Folgendes bestimmt: 
KS. 1. 
Die Errichtung einer Börse kann nur mit Genehmigung des Handels- 
ministers erfolgen. 
S. 2. 
Neue Börsenordnungen bedürfen der Genehmigung des Handelsministers. 
Diese Genehmigung ist auch zur Abaänderung und Ergänzung bestehender 
Börsenordnungen erforderlich und genügend. 
Die Vorschriften der bestehenden Börsenordnungen, welche privatrecht- 
lichen Inhalts sind, treten außer Kraft. Privatrechtliche Vorschriften können 
auch in die revidirten und in die neuen Börsenordnungen nicht aufgenommen 
werden. 
K. 3. 
In den Börsenordnungen ist insbesondere auch zu bestimmen, wie die 
laufenden Preise und Kurse festzustellen, wie diese Feststellungen zu veröffent- 
lichen und wie Zeugnisse darüber zu ertheilen sind. 
K. 4.
	        
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