Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Die Verfuͤgungen und die Pesssehungen von Ordnungsstrafen werden 
wiederbol bis die gesetzliche Anordnung befolge, oder ihre Voraussetzung weg- 
gefallen ist. 
F. 7. 
Die Ordnungsstrafe, welche angedroht und festgestellt werden kann, be- 
steht in Geldbuße von fünf bis zweihundert Thalern. Eine Umwandlung der 
Geldbuße in Gefängnißstrafe findet nicht statt. Bei der Feststellung der Ord- 
zungoftafe ist der Betheiligte zugleich in die Kosten des Verfahrens zu ver- 
urtheilen. 
g. 8. 
Die Gerichte sind befugt, zu jeder Zeit, das Verfahren mag bereits ein- 
geleitet sein oder nicht, durch die Beamten der gerichtlichen Polizei oder der 
Verwaltungs-Polizei Ermittelungen über den Sachverhalt einzuziehen, auch 
in Fallen, in welchen dies erforderlich erscheint, durch einen Kommissar des 
Gerichts oder durch Regquisition anderer Gerichte die eidliche Vernehmung von 
Zeugen zu bewirken. Sie können auch die Verhandlung in der Sitzung zu 
einer anderen Sitzung vertagen, sowie von Amtswegen Zeugen zur Sitzung 
vorladen lassen. Gegen Zwischenverfügungen findet ein Rechtsmittef nicht statt. 
g. 8. 
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Coͤln sind bei diesem Ver- 
fahren die Eingaben an das Handelsgericht bei dem Sekretariat desselben 
einzureichen und die Protokolle uͤber den Einspruch und die Beschwerde von 
dem Sekretair des Handelsgerichts aufzunehmen. Die Verfuͤgungen und 
Entscheidungen werden durch einen von dem Praͤsidenten des Handelsgerichts 
beauftragten Gerichtsvollzieher zugestellt. Oie Anweisung der Gebuͤhren der 
Beamten und der Entschaͤdigung von Zeugen, sowie die Emnziehung der Geld- 
bußen und Kosten wird in Gecher Arkt, wie bei den Landgerichten in den vor 
sie gehörigen Strafsachen, bewirkt. 
Artikel b. 
In Bezug auf die Ausführung der Vorschrift des Handelgesetzbuchs, 
gemäß welcher das Handelsgericht gegen diejenigen einschreiten soll, welche 
8 einer ihnen nicht zustehenden Firma bedienen (Art. 26. des Handelsgesetz- 
buchs), kommen die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels mit folgenden 
Maaßgaben zur Anwendung: 
1) Die Verfügung (Artikel 5. F. 1.), durch welche das Handelsgericht 
einschreitet, sowie die neue Verfügung, welche gemäß Artikel 5. F. 4. 
oder ö. ergeht, ist ohne Bestimmung einer Frist dahin zu erlassen, daß 
der Betheiligte unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufgefordert wird, 
sich dieser Firma nicht ferner zu bedienen. 
2) Das Handelsgericht hat nach Erlaß der Verfügung gemäß Arrikel 5. 
W. 3. ff. weiter zu verfahren, wenn es in glaubhafter Weise davon 
(Nr. 5408) Kennt-
	        
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