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K. 7.
Innerhalb der im Artikel 239. des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Frist
hat der Vorstand die jährliche Bilanz auch der im §. 2. bezeichneten Behörde
einzureichen.
K. 8.
Im Falle das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt,
hat die im §. 2. bezeichnete Behörde dem zur Eröffnung des Konkurses be-
fugten Gerichte davon Mittheilung zu machen, sobald sie die Sachlage durch
Emnreichung der Bilanz erfährr.
G. 9.
Die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft werden mit Ge-
fängniß bis zu drei Monaten bestraft, wenn sie, der Vorschrift des Art. 240.
des Handelsgesetzbuchs zuwider, dem Gericht die Anzeige zu machen unterlassen,
daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt.
Die Strafe trikt nicht ein, wenn von ihnen nachgewiesen wird, daß die
Anzeige ohne ihr Verschulden unterblieben ist.
Artikel 13.
Wird über eine Handelsgesellschaft, sei diese eine offene Gesellschaft, eine
Kommandicgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Aktien-
gesellschaft, der Konkurs eröffnet, so ist dies von Amtswegen in das Handels-
register einzutragen.
Die Bekanntmachung der Eintragung durch eine Anzeige in öffentlichen
Bldttern unterbleibt.
Wenn das Handelsregister nicht bei dem Konkursgericht geführt wird,
so ist die Konkurseröffnung von Seiten des Konkursgerichts dem Handelsgericht,
bei welchem das Register geführt wird, zur Bewirkung der Eintragung unver-
züglich anzuzeigen.
Artikel 14.
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugszinsen,
ist in allen Handelssachen sechs vom Hundert jährlich; ingleichen können in al-
len Handelssachen Zinsen zu sechs vom Hundert jährlich bedungen werden.
Die Vorschrift des Artikels 292. Absatz 2. des Handelsgesetzbuchs wird
hierdurch nicht berührt.
Artikel 15.
Die Artikel 306. und 307. des Handelsgesetzbuchs finden bei Papieren
auf Inhaber, so lange dieselben außer Kurs gesetzt sind, keine Anwendung.
Artikel 16.
In den Fällen der Artikel 348. 365. und 407. des Handelgesetzbuchs
Jabrgang 1861. (Tr. 5408.) 62 ist