Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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ist eine besondere Ernennung von Sachyverstaͤndigen nicht erforderlich, wenn 
solche Sachverstaͤndige ein fuͤr alle Mal im Voraus von dem Handelsgerichte 
bestellt sind. In dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln ist in den 
bezeichneten Fällen für die Ernennung von Sachverständigen der Vorsitzende 
des Handelsgerichts zuständig. 
Artikel 17. 
MWo das Handelsgesetzbtuch von dem Konkurse spricht, ist darunter auch 
das Falliment des Rheinischen Handelsgesetzbuchs zu verstehen. 
Artikel 18. 
Unter der Bezeichnung: „Fabrikbesitzer, Schiffsrheder und Handelsleute“ in 
den §#. 259. bis 262. des Strafgesetzbuchs sind fortan diejenigen Personen zu 
verstehen, welche nach der Bestimmung des Artikels 4. des Hündelsgesehbuchs 
als Kaufleute anzusehen sind. 
L. Abschnitt. 
Bestimmungen für die Landestheile, in welchen das Allgemeine 
Landrecht und die Allgemein Gerichts-Ordnung Gesetzes kraft 
aben. 
Artikel 19. 
Durch den Artikel 8. des Handelsgesetzbuchs werden die Bestimmungen 
der bisherigen Gesetze nicht berührt, nach welchen der Ehemann, auch wenn 
keine Gütergemeinschaft besteht, unter gewissen Voraussetzungen für die Han- 
delsschulden seiner Ehefrau haftet; insbesondere bleibt der F. 337. Theil II. 
Titel 1. des Allgemeinen Landrechts in Kraft. 
Artikel 20. 
An die Stelle der Vorschrift im F. 423. Theil II. Titel 1. des Allge- 
meinen Landrechts: 
„Bei Kaufleuten in Handelsstädren muß außerdem die Bekanntmachung 
auf der Börse oder durch die Kaufmannsältesten geschehen“, 
tritt die Bestimmung: 
„Bei denjenigen Personen, welche nach Artikel 4. des Handelsgesetzbuchs 
als Kaufleutce anzusehen sind, jedoch mit Ausschluß der im Artikel 10. 
des Handelsgesetzbuchs bezeichneten, muß außerdem die Ausschließung 
oder Aufhebung der Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbs in das 
Handelsregister eingetragen und nach Maaßgabe des Artikels 13. des Han- 
delsgesetzbucho veröffentlicht werden.“ 
Artikel 21. 
Die vormundschaftlichen Gerichte können in den Fällen des §. 624. 
Th.
	        
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