Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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M. Abschnitt. 
Bestimmungen für die Landestheile, in welchen das gemeine 
Deutsche Recht gilt. 
Artikel 34. 
In den Landestheilen, in welchen das gemeine Deutsche Recht gilt, mit 
Einschluß der Hohenzollernschen Lande, kommen die Vorschriften der Artikel 19. 
22. 25. 33. des gegenwärtigen Gesetzes ebenfalls zur Anwendung. 
Artikel 35. 
Für die Hohenzollernschen Lande gelten auch die Artikel 28. bis 32. des 
gegenwärtigen Gesetzes; der Arktikel XVIII. des Gesetzes vom 31. Mai 1800., 
ekreffend die Einführung der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. (Gesetz- 
Samml. für 1860. S. 214.), bleibt nach Maaßgabe des Artikels 31. des gegen- 
wärtigen Gesetzes in Kraft. 
Artikel 36. 
Für die Landestheile des gemeinen Rechts, mit Ausschluß der Hohen- 
ollernschen Lande, wird in Betreff des Konkurses von Handelsgesellschaften 
Folgendes bestimmt: . 
Ueber das Vermoͤgen einer unter einer gemeinschaftlichen Firma bestehen- 
den Handelsgesellschaft, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Kommanditge- 
sellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, ist der Konkurs zu eroͤffnen, 
wenn in Bezug auf die Gesellschaft Verhaͤltnisse vorliegen, unter welchen uͤber 
das Vermoͤgen eines Kaufmanns der Konkurs zu eröffnen ist, und wenn zu- 
gleich die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat. 
Wird der Konkurs uͤber das Vermoͤgen der Gesellschaft eroͤffnet, so ist 
zugleich uͤber das Privatvermoͤgen eines jeden persoͤnlich haftenden Gesellschaf- 
ters der Konkurs zu eroͤffnen. 
An dem Konkurse uͤber das Gesellschaftsvermoͤgen sind nur die Glaͤubiger 
der Gesellschaft Theil zu nehmen berechtigt. Dieselben koͤnnen wegen des Aus- 
falls in diesem Konkurse gleichzeitig in den Konkursen uͤber das Privatvermoͤgen 
der persoͤnlich haftenden Hes schafter als Gläubiger auftreten. 
Der Konkurs über das Vermögen eines Gesellschafters zieht den Konkurs 
über das Vermögen der Gesellschaft nicht nach sich. 
IV. Abschnitt. 
Bestimmungen für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes 
zu Cöln. 
Artikel 37. 
Ein Minderjähriger, ohne Unterschied des Geschlechts, kann rur dam 
auf-
	        
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