— 484 —
Artikel 41.
Jeder Ehegatte, für dessen Ehe Gütertrennung oder Dotalrecht ver-
einbart ist, muß, wenn er nach Schließung der Ehe das Gewerbe eines
Kaufmanns ergreift, binnen einem Monat, von dem Tage an gerechnet, an
welchem er den Geschäftsbetrieb begonnen hat, die in dem vorhergehenden
Artikel erwähnte Uebersendung bewirken; unterläßt er dies, so kann er, im
Fal- er seine JZahlungen einstellt, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft
werden.
Artikel 42.
Der Auszug, welcher gemäß Artikel 40. und 41. dem Sekretariat des
Handelsgeriches übersendet wird, muß außer den in dem Artikel 872. der Civil-
prozeß= Ordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen durch den Sekretair des
Handelsgerichts ohne Verzug in einem der öffentlichen Blätter bekannt ge-
macht werden, welche nach Vorschrift des Artikels 13. des Handelsgesetzbuchs
7 Beerffemelichung der in dem Handelsregister erfolgenden Eintragungen be-
immt sind.
Artikel 43.
Bei jeder Klage auf Gütertrennung und dem darauf folgenden Verfah-
ren kommen die Artikel 1441. bis 1452. des Civilgesetzbuchs und die Artikel
865. bis 874. der Civilprozeß -Ordnung zur Anwendung.
Bei jedem Urtheil, welches zwischen Ehegarten, von denen einer zu den
Kaufleuten gehört, die Trennung von Tisch und Bett oder die Ehescheidung
ausspricht, müssen die in dem Artikel 872. der Civilprozeß -Ordnung vorge-
schriebenen Förmlichkeiten beobachtet werden, widrigenfalls die Gläubiger zu
jeder Zeit befugt sind, gegen das Urtheil, soweit es ihr Interesse betriffr, Ein-
spruch zu erheben und jede in Folge desselben geschehene Auseinandersetzung
anzufechten.
Artikel 44.
Die in den Artikeln 2074. und 2075. des Civilgesetzbuchs vorgeschriebene
Einregistrirung der Urkunde über die Pfandbestellung ist in Handelssachen nicht
erforderlich. «
JunUcbkigenkommendieBcstiunmmgendeöCivllgesetzbnchsüber-das
Faustpfand auch in Handelssachen zur Anwendung, soweit die Artikel 309.
bis 316. des Handelsgesetzbuchs nicht ein Anderes bestimmen.
Artikel 45.
Die Pfandrechte, welche das Handelsgesetzbuch dem Kommissionair, dem
Spediteur und dem Frachrführer beilegt, gewähren, so lange sie nach den Be-
stimmungen des Handelsgesetzbuchs dauern, in gleicher Weise wie das Faust-
pfand ein Vorzugsrecht (Privileg) im Sinne des Rheinischen Civilgesetbuqhs
Ar-