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2. Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, welche ihre Zahlun-
lungen einstellen, können mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden:
1) wenn sie nach Dotalrecht oder mit vertragsmäßiger Gütertrennung
verheirathet, die Vorschriften des Artikels 41. dieses Gesetzes nicht be-
folgt haben;
2) wenn sie nicht innerhalb der drei Tage nach Einstellung der Zahlungen
die durch Artikel 440. des Rheinischen Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene
Erklärung abgegeben haben, oder wenn ihre Erklärung nicht die Namen
aller solidarisch haftenden Gesellschafter enthält;
3) wenn sie sich ohne rechtmäßige Verhinderung in den festgesetzten Fällen
und Fristen nicht bei den Agenten und Syndiken persönlich eingefunden,
d nachdem sie ein freies Geleit erhalten, nicht vor Gericht gestellt
aben. ·
Die in den Artikeln 69. und 586. bis 599. des Rheinischen Handelsge-
setzbuchs enthaltenen Strafbestimmungen sind aufgehoben.
&. 3. Ein Gläubiger, welcher nach erlangter Kenntniß von der Zah-
lungseinstellung zu seiner Bezunsiigung und zum Nachtheil der übrigen Glaͤu-
biger einen besonderen Vertrag mit dem Gemeinschuldner oder dessen Erben ein-
geht, oder welcher sich von demselben oder anderen Personen besondere Vortheile
dafür gewähren oder versprechen läßt, daß er bei der Berathung und Beschluß-
nahme der Glubiger in einem gewissen Sinne stimme, wird mit Gefängniß
bis zu Einem Jahre bestraft.
Auch kann gegen denselben zugleich auf zeitige Untersagung der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
V. Abschnitt.
Bestimmungen, das Seerecht betreffend.
Artikel 53.
Die auf die Führung des Schiffsregisters sich beziehenden Worschriften
der Artikel 432. bis 438. des Handelsgesetzbuchs werden durch die nachstehen-
den Bestimmungen ergänzt:
S. 1.
Als Preußische Schiffe und als berechtigt, die Preußische Flagge zu
führen, sind nur diejenigen Schiffe anzusehen, welche sich in dem ausschließlichen
Eigenthum Preußischer Unterthanen befinden. ·
Aktiengesellschaften,welcheinPreußenerrichtetsind,undwelcheugletch
in Preußen ihren Sitz haben, stehen Preußischen Unterthanen gleich. asselbe
gilt von Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche in Preußen errichtet sind
uͤnd in Preußen ihren Sitz haben, sofern zugleich die persoͤnlich haftenden Mit-
glieder derselben saͤmmtlich Preußische Unterthanen sind.
(Fr. 5408.) . 637 g. 2.