Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 468 — 
g. 2. 
Die Fuͤhrung des Schiffsregisters und die Ausfertigung der Certifikate= 
wird den Handelsgerichten übertragen, in deren Bezirken die Seehäfen belegen 
sind. Ein jedes dieser Gerichte hat für alle Häfen seines Bezirks nur Ein 
Schiffsregister zu führen. 
g. 3. · 
Ein jedes Schiff kann nur in dasjenige Schiffsregister eingetragen wer- 
den, welches fuͤr seinen Heimathshafen (Artikel 435. des Handelsgesetzbuchs) 
gefuͤhrt wird. 
g. 4. 
Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister muß enthalten: 
1) den Namen und die Gattung des Schiffs (ob Barke, Brigg u. s. w.); 
2) seine Größe und die nach der Größe berechnete Tragfähigkeit; 
3) die Zeit und den Ort seiner Erbauung, oder, wenn es einem anderen 
Lande angehört hat, den Thatumstand, wodurch es das Recht, die Lan- 
desflagge zu führen, erlangt hat, und außerdem, wenn thunlich, die Zeit 
und den Ort der Erbauung; 
4) den Heimathshafen; 
5) den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders CArt. 450. des 
Handelsgesetzbuchs), oder, wenn eine Rhederei bestehr (Art. 456. a. a. O.), 
den Namen und die nähere Bezeichnung aller Mitrheder und die 
Größe der Schiffspart eines Jeden; ist eine Handelsgesellschaft Rheder 
oder Mitrheder, so sind die Firma und der Ort, an welchem die Gesell- 
schaft ihren Sitz hat, und, wenn die Gesellschaft nicht eine Aktiengesell- 
schaft ist, die Namen und die nähere Bezeichnung aller Gesellschafter 
einzutragen; bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien genuͤ t statt der 
Eintragung aller Gesellschafter die Eintragung aller persoͤnlich haftenden 
Gesellschafter; 
6) den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Eigenthums des Schiffs 
oder der einzelnen Schiffsparken beruht; 
7) die Nationalität des Rheders oder der Mitrheder; 
8) den Tag der Eintragung des Schiffs. 
Ein jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ord- 
nungsnummer eingetragen. . 
g.5. 
Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister darf erst geschehen, 
nachdem das Recht desselben, die Preußische Flagge zu führen (F. 1.), und alle 
in dem §. 4. bezeichneten Thatsachen glaubhaft hachgewiesen sind. 
g. 6. 
Das Recht, die Preußische Flagge zu führen, darf weder vor der Ein- 
tra-
	        
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