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tragung des Schiffs in das Schiffsregister, noch vor der Ausfertigung des
Certifikats ausgeuͤbt werden.
Das Certifikat muß in wortgetreuer Uebereinstimmung Alles enthalten,
was in das Schiffsregister eingetragen ist, und bezeugen, daß die nach F. 5.
erforderlichen Nachweisungen geführt sind.
Durch das Cerktifikat wird das Recht des Schiffs, die Preußische Flagge
zu führen, nachgewiesen.
K. 7.
Wenn ein im Auslande befindliches fremdes Schiff durch den Uebergang
in das Eigenthum eines Preußischen Unterthans das Recht, die Preußische
Flagge zu führen, erlangt, so können die Eintragung des Schiffs in das
Schiffsregister und das Certifikat durch ein von dem Preußischen Konsul, in
dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des Eigenthumsüberganges sich befindet,
über den Erwerb des Rechts, die Preußische Flagge zu führen, ertheiltes Attest,
jedoch nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung des
Attestes, ersetzt werden.
g. 8.
Tritt in den Thatsachen, welche in dem g. 4. bezeichnet sind, nach der
Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister eine Veraͤnderung ein, so hat
der Rheder dieselbe binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem
er von ihr Kenntniß erhalten hat, dem das Schiffsregister fuͤhrenden Gericht
zum Zweck der Befolgung der Vorschriften des Artikels 436. des Handelsge-
setzbuchs anzuzeigen und nachzuweisen. Dasselbe gilt, wenn eine Thatsache
eintritt, welche nach dem zweiten Absatz des Artikels 436. des Handelsgesetzbuchs
die Löschung des Schiffs im Schiffsregister und die Zurücklieferung des Certi=
fükats erforderlich macht.
Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweisung liegt ob:
1) wenn eine Rhederei besteht, allen Mitrhedern;
2) wenn eine Aktiengesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für dieselbe allen
Mitgliedern des Vorstawes
3) wenn eine andere Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für die-
selbe allen persönlich haftenden Gesellschaftern;
4) wenn die Veränderung in einem Eigenthumswechsel besteht, wodurch das
Recht des Schiffs, die Preußische Flagge zu führen, nicht berührt wird,
dem neuen Erwerber des Schiffs oder der Schiffspart.
S. 9.
Wer eine nach dem vorstehenden Paragraphen ihm obliegende Verpflich-
tung binnen der sechswöchentlichen Frist nicht erfüllt, wird mit Geldbuße bis
zu Einhundert Thalern bestraft, sofern er nicht beweist, daß er ohne sein Ver-
schulden außer Stande gewesen sei, dieselbe zu erfüllen; die Strafe tritt nicht
ein, grenn vor Ablauf der Frist die Verpflichtung von einem Mitverpflichteten
erfuͤllt ist.
(Nr. 5408.) S. 10.