Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g. 10. 
Es bleibt Koͤniglicher Verordnung vorbehalten, zu bestimmen, ob und 
inwieweit die Artikel 432. bis 437. des Handelsgesetzbuchs und die vorstehenden 
. 1. bis 9. auf kleinere Fahrzeuge (Kuͤstenfahrer und dergl.) keine Anwen- 
dung finden sollen. 
g. 11. 
Der Justhminster hat die Gerichte wegen Führung des Schiffsregisters 
it einer Instruktion zu versehen. 
Artikel 54. 
Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, in Betreff einzelner Häfen 
u verordnen, daß denselben für die Anwendbarkeit der Bestimmungen, welche 
sch auf den Aufenthalt des Schiffs in dem Heimathshafen beziehen, alle oder 
Ten Wn ihres Reviers gleichzuachten seien (Artikel 448. des Handelsge- 
etzbuchs). 
Artikel 55. 
Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, zu bestimmen, auf welchen 
kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergl.) die Führung eines Journals 
nicht erforderlich sein soll (Artikel 489. des Handelsgesetzbuchs). 
Artikel 56. 
Ueber die Rechte des Schiffsmannes in Ansehung der Heuer wird zur 
Ergänzung der Artikel 536. und 541. des Handelsgesetzbuchs Folgendes ver- 
ordnet. 
g. 1. 
Wenn nach Beendigung der Ausreise eine oder mehrere Zwischenreisen 
unternommen werden, so kann der Schiffsmann, sobald sechs Monate seit dem 
Antritt der Ausreise abgelaufen sind, in dem ersten Hafen, welchen das Schiff 
anlaͤuft, sofern es darin ganz oder zum groͤßeren Theile gelöscht wird, die Aus- 
zahlung der Hälfte der bis dahin verdienten Heuer verlangen. Die Zahlung 
muß nach seiner Wahl entweder baar oder mittelst einer Anweisung auf den 
Rheder erfolgen, welche zwei Tage nach Sicht zahlbar ist. 
In gleicher Weise ist der Schiffsmann, sobald sechs Monate seit der 
früheren Auszahlung abgelaufen sind, die Auszahlung der Hälfte der seit der 
früheren Auszahlung verdienten Heuer zu fordern berechtigt. 
g. 2. 
Die in dem Artikel 541. des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Erhs- 
hung der nach Zeit bedungenen Heuer beträgt von dem Beginn des dritten 
Jahses an ein Fünftel, von dem Beginn des vierten Jahres an ein ferneres 
Funf el des in dem Heuervertrag festgesetzten Betrages; Leichtmatrosen rücken 
mit
	        
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