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g. 6.
Wenn Einwendungen erhoben werden, welche nur einen Theil der Dis-
pache berühren, so hat das Gericht die letztere, insoweit sie durch die Einwen-
dungen nicht berührt ist, sofort zu bestätigen.
K. 7.
Aus der von dem Gericht bestätigten Dispache findet die Exekution statt.
Artikel 58.
In anderen als den im Artikel 707. des Handelsgesetzbuchs bezeichne-
ten Fällen der Veraußerung eines Schiffs erlöschen die Pfandrechte der dem
Erwerber nicht bekannten Schiffsgläubiger, wenn diese zur Anmeldung ihrer
Rechte auf Antrag des Erwerbers ohne Erfolg offentlich vorgeladen sind.
Hierbei kommen folgende Vorschriften zur Anwendung:
F. 1.
Der Antrag ist erst nach der Eintragung der Veraußerung in das
Schiffsregister zulassig; er ist bei dem Gericht anugeinurn, welches das Schiffs-
register führt. Der Antragsteller muß zur Begründung des Antrags dem Ge-
richt anzeigen, ob und welche Schiffsgläubiger ihm bekannt sind.
g. 2.
Das Gericht hat einen Termin vor einem Kommissar anzuberaumen und
durch öffentliche Bekanntmachung die nicht angezeigten Schiffsgläubiger aufzu-
fordern, ihre Ansprüche bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens in diesem
Termine anzumelden.
Der Termin wird auf drei Monate hinausgerückt. Für die Berechnung
der dreimonatlichen Frist und die Art und Weise der öffentlichen Bekannt-
machung sind die Vorschriften des Artikels XVI. des Einführungsgesetzes zur
Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. maaßgebend.
g. 3.
Nach Abhaltung des Termins ist ein Präklusions-Erkenntniß abzufassen;
in diesem sind den Schiffsgläubigern, welche von dem Anmtragsteller angezeigt
sind, oder welche sich gemeldet haben, ihre Rechte vorzubehalten, die übrigen
Schiffsgläubiger mit ihren Ansprüchen auszuschließen.
C. 4.
Eine Ausfertigung des Präklusions-Erkenntnisses ist durch öffentlichen
Aushang an der Gerichtsstelle bekannt zu machen; die Insinuation an die aus-
geschlossenen Schiffsgläubiger gilt als bewirkt, wenn die Ausfertigung vierzehn
Tage lang ausgehangen hat.
Den Glaubigern, welchen ihre Rechte vorbehalten sind, ist eine Abschrift
des Erkenntnisses mitzutheilen.
Gegen das Erkenntniß findet nur das Rechtemittel der Resticution see
r-