Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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tung der Preußischen Seeschiffe zur Mitnahme verungluͤckter vaterlaͤn- 
discher Schiffsmenner (Gesetz-Sammlung S. 122.); 
das Gesetz vom 31. März 1841. zur Erhaltung der Mannzzucht 
auf den Seeschiffen (Gesetz-Sammlung S. ö4.). 
III. Titel. 
Uebergangs-Bestimmungen. 
Artikel 62. 
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, gemäß welchen die Handels- 
firmen und die Handelsgesellschaften, sowie die Vorsteher der Aktiengesellschaf- 
ten, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und die Firmen und 
Unterschriften vor dem Handelsgericht gezeichnet oder die Zeichnungen in be- 
laubigter Form eingereicht werden sollen, müssen von den Kaufleuken, welche 
ereits vor dem 1. März 1862. ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, sowie 
in Betreff der Handelsgesellschaften, welche bereits vor diesem Zeitpunkte errich- 
tet sind, ebenfalls befolgt werden. 
Die vorstehende Bestimmung gilt auch für die Kaufleute und Handels- 
esellschaften, deren Firmen bereits nach den bisherigen Einrichtungen bei Be- 
hörden oder Korporationen angemeldet oder in amtliche Register eingetragen 
sind, sowie von den Handelsgesellschaften, deren Errichtung in solcher Weise 
veröffentlicht ist, insbesondere von den Handelsgesellschaften, welche in das 
boch Vorschrifr des Rheinischen Handelsgesetzbuchs geführte Register eingeschrie- 
en sind. 
Artikel 63. 
Ist bei einer am 1. März 1862. bereits bestehenden Handelsgesellschaft 
nach ihrer Errichtung eine Aenderung eingetreten, welche nach den Vorschriften 
des Handelsgesetzbuchs zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, 
so muß die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft nach Maaßgabe der 
eingetretenen Aenderung geschehen. 
Artikel 64. 
Die in den Artikeln 62. und 63. vorgeschriebenen Anmeldungen und 
Zeichnungen sind binnen einer Frist von drei Monaten, vom 1. März 18602. 
an gerechnet, zu bewirken. Nach Ablauf dieser Frist haben die Handelsge- 
richte die Betheiligten in dem durch den Artikel 5. vorgeschriebenen Verfahren 
zur Befolgung der obigen Anordnungen von Amtswegen durch Ordnungsstra- 
fen anzuhalten. 
Artikel 65. 
Auch die in dem Handelsgesetzbuch über die Firmen gegebenen Vor- 
(Nr. 5608.) 647 schrif-
	        
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