Zusammenge-
schte Postge ·
biete.
Vorbehalt hin-
sichtlich der
Ausübung von
Postregals-
Rechten.
icherung und
eschleunigung
deß Postver-
kehrs.
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Artikel 2.
Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Postadministration wird,
auch wenn sie mehrere Landesposten im Wereinsgebiete zugleich verwaltet, in
dem Verhältnisse zu den übrigen Vereins-Postadministrationen nur als Ein
Postgebiet angesehen.
Artikel 3.
Durch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts= und
Besitzverhältnisse der betheiligten Postverwaltungen in Absicht auf die Ausübung
von Postregals-Rechten in keiner Weise berührt oder in Frage gestellt werden.
Der Beitritt der ODeutschen Posiverwaltungen zu dem Pobpereine ist für
den Umfang der von denselben nach dem bisherigen Besitzstande repräsentirten
Rechte und Verhältnisse erfolgt. Sollte in Zukunft dieser Besitzstand eine Aen-
derung erleiden, so werden die Bestimmungen des Vertrages auf die in den
veränderten Besitzstand tretenden Verwaltungen nur so weit ausgedehnt werden,
als darüber zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Einigung ge-
troffen wird.
Artikel 4.
Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre Kor-
respondenz jederzeit die Routen zu benutzen, welche die schnellste Beförderung
darbieten. Dabei ist jeder Verwaltung freigestellt, die innere Vereinskorrespon-
denz über anderes Vereinsgebiet stückweise oder in verschlossenen Packeten zu
versenden.
Bezüglich der Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Kor-
respondenz der Hansestädte gelten die zwischen den betheiligten Postverwaltun-
gen auf Grand der bestehenden Rechtsverhältnisse getroffenen oder noch zu tref-
feenden besonderen Vereinbarungen.
Artikel 5.
Die Vereins-Posiverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für
möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Korrespondenz Sorge
zu tragen, und falls von einer Verwaltung die Einrichtung eines Poslkurses
zur Beförderung der eigenen Korrespondenzen im Bezirke einer anderen Ver-
waltung für sch in Anspruch genommen wird, diesem Ersuchen gegen Ersatz-
leistung der Kosien, soweit eine solche begründet erscheint, und gegen Zahlung
der in den nachfolgenden Artikeln 15. und 16. festgesetzten Transitgebühr zu
entsprechen.
Artikel 6.
Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von *# ab-
ä#ngt.