Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 477 — 
Die Beschraͤnkung kann innerhalb dieses Zeitraums zur Eintragung in 
das Handelsregister angemeldet werden; geschieht dies, so bestimmt sich die 
Wirkung der Beschraͤnkung im Verhaͤltniß zu dritten Personen fuͤr die Zeit 
nach Ablauf jener drei Monate nach den Grundsätzen, welche der Artikel 115. 
des Handelsgesetzbuchs über die Wirkung der Ausschließung eines Gesellschaf- 
ters von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, enthält. 
Wenn die Anmeldung nicht innerhalb des dreimonatlichen Zeitraums ge- 
schieht, so hat die Beschränkung für die Zeit nach Ablauf dieser Frist dritten 
Petsonen gegenüber keine rechtliche Wirkung, und kann später nicht mehr ange- 
meldet werden. 
Ist der Vorstand einer am 1. März 1862. bereits bestehenden Aktien- 
gesellschaft in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so kommt 
während des Zeitraums von fünf Jahren, vom 1. März 1862. an gerechnet, 
die im zweiten Absatze des Artikels 231. des Handelsgeseszbuchs enthaltene Be- 
stimmung nicht zur Anwendung; fuͤr die spaͤtere Zeit hat die Beschraͤnkung 
dritten Personen gegenuͤber keine rechtliche Wirkung. 
Artikel 68. 
Wenn in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmann bereits am 1. Maͤrz 
1862. sich bedient hat, oder bei einer zu dieser Zeit bereits bestehenden Han- 
delsgesellschaft nach dem 1. März 1862. eine Thatsache sich ereignet, welche 
gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Eintragung in das Han- 
delsregister anzumelden ist, so muß nicht allein diese Anmeldung gleichwie bei 
den erst nach dem 1. März 1862. entstandenen Firmen und Handelzsgesellschaf- 
ten geschehen, sondern es bestimmen sich auch die rechtlichen Folgen der That- 
sache und die rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen Eintra- 
ung im Verhältniß zu Drikken nur nach den Vorschriften des Handelsgesetz- 
buchs insbesondere sind die früheren Vorschriften über die rechtlichen Folgen 
der Veräöffentlichung der Thatsache nicht anwendbar. 
Artikel 09. 
Wer vor dem 1. März 1862. eine Prokura erhalten hat, und nach die- 
sem Zeitpunkte nicht von Neucm von dem Prinzipal zum Prokuristen bestellt 
wird (Artikel 41. Absatz 2. des Handelsgesetzbuchs), ist nicht mehr befugt, per 
procura die Firma zu zeichnen oder sich sonst als Prokuristen auszugeben; 
er gilt vielmehr nur als Handlungsbevollmächtigter im Sinne des Artikels 47. 
des Handelögesetzbuchs, jedoch als ermächtigt zur Vornahme aller Geschäfte 
und Rechtshandlungen, wozu er auf Grund der Prokura nach den bisherigen 
Gesetzen befugt war. 
Wird eine vor dem 1. März 1862. ertheilte Prokura binnen drei Mo- 
naten, vom 1. März 1862. an gerechnet, aufgehoben, so sind die bisherigen 
Gesetze auch für die Nothwendigkeit und die Form der Veröffentlichung der 
(Fr. 6408.) Auf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.