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Aufhebung, sowie fuͤr die rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht gesche-
henen Veroͤffentlichung im Verhaͤltniß zu Dritten, maaßgebend. Erfolgt dagegen
die Aufhebung erst nach Ablauf der dreimonatlichen Frist, so gelten die Grund-
saͤte uͤber die Aufhebung einer erst unter der Herrschaft des Handelsgesetzbuchs
ertheilten Handlungsvollmacht.
Artikel 70.
In Bezug auf die Dienstkautionen der Handelsmäkler, welche am 1.
März 1862. sich im Amte befinden, tritt mit diesem Tage ein gleiches Verhalt-
niß ein, als wenn die Handelsmäkler in diesem Zeitpunkte aus dem Amte ge-
schieden wären.
Im Bhhire des Appellationsgerichtshofes zu Cöln wird beim Verfahren
wegen Rückgabe der Kaution die in den Artikeln 5. und 6. des Gesetzes vom
25. Nivose XIII. (15. Januar 1805.) vorgeschriebene Erkldrung von dem Han-
delsmäkler dahin gemacht: daß er als ein vor dem 1. März 1862. angestellter
Handelsmäkler die Rückgabe seiner Dienstkaution verlange.
Artikel 71.
In das Schiffsregister sind auch diejenigen Schiffe einzutragen, welche
am 1. Mätrz 1862. zur Hührung der Preußischen Flagge berechtigt und mit den
nach den bisherigen Vorschriften zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen
Papieren versehen sind.
Die Eintragung derselben in das Schiffsregister muß binnen Einem
Jahre, vom 1. März 1862. an gerechnet, unter Zurückgabe der Beilbriefe nach-
gesucht werden. Befindet sich ein Schiff am 1. März 1862. auf einer Reise,
von welcher es erst nach Ablauf der einjährigen Frist zurückkehrt, so gilt die
Frist als bis zur Rückkehr des Schiffs verlängerk. ie Verlängerung tritt
nicht ein, wenn das Schiff binnen der einjährigen Frist in einem Hafen der
Ostsee oder Nordsee gelöscht wird.
Während der im vorhergehenden Absatz bezeichneten Frist bestimmt sich
die Zulässigkeit der Ausübung des Rechts, die Preußische Flagge zu führen,
noch nach den bisherigen Vorschriften.
Artikel 72.
Zur Ausführung der in diesem Titel enthaltenen Vorschriften hat der
Justizminister die Gerichte mit einer näheren Instruktion zu versehen.
Schluß-