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Schlußbestimmungen.
Artikel 73.
Die Errichtung und Organisation von Handelsgerichten in allen Landes-
theilen der Monarchie wird einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Bis zum Erlaß desselben treten in den Landestheilen, in welchen nicht
bereits besondere Handelsgerichte bestehen, die Kreisgerichte oder Stadtgerichte
an die Stelle der Handelsgerichte. Die Kommerz= und Admiralitätskollegien
zu Königsberg und ODanzig, sowie die für Handelssachen bestehenden Gerichts-
Abtheilungen zu Stettin, Memel und Elbing bleiben vorläufig in ihren bis-
herigen Einrichlungen und mit ihrer bisherigen Zustaͤndigkeit bestehen. Denselben
wird zugleich die Führung des Handelsregisters für ihre Sprengel übertragen,
ingleichen die Führung des Schiffsregisters in dem Umfange, in welchem ihnen
nach den bisherigen Vorschrifeen die Ausfertigung der Beilbriefe zustand.
Der Justizminister bestimmt für die einzelnen Gerichte, zu welchen Zweig-
gerichte gehören, ob und inwiefern das Handelsregister von den letzteren oder
von dem Hauptgerichte zu führen sei.
Artikel 74.
Soweit in Folge der Einführung des Handelsgesetzbuchs Bestimmungen
in Ansehung der gerichtlichen Gebühren und Kosten zur Ergänzung der be-
siehenden Gesetze erforderlich sind, werden dieselben durch Königliche Verord-
nung getroffen.
Vor Ablauf von drei Jahren wird diese dem Landtage zur verfassungs-
mäßigen Genehmigung vorgelegt. -
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 24. Juni 1861.
d. S) Wilhelm.
v. Auerswald. v. d. Heydt. v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler.
v. Bethmann-Hollweg. Gr. v. Schwerin. v. Roon. v. Bernnth.
(. 5408.) Ene-