Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 480 — 
Entwurf 
eines 
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs. 
Allgemeine Lestimmungen. 
Artikel 1. 
In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmun- 
z enthaͤlt, die Handelsgebraͤuche und in deren Ermangelung das allgemeine 
uͤrgerliche Recht zur Anwendung. 
Artikel 7. 
An den Bestimmungen der Deutschen Wechsel-Ordnung wird durch dieses 
Gesetzbuch nichts geändert. 
Artikel 3. 
Wo dieses Gesetztuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Er- 
zan elung eines besonderen Handelsgerichts das gewöhnliche Gericht an dessen 
kelle. 
Erstes BZuch. 
Vom Handelsstande. 
Erster Titel. 
Von Kaufleuten. 
Artikel 4. 
Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen, wer gewerbe- 
mäßig Handelsgeschäfte betreibt. 
Artikel 5. 
Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher 
Weise in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Aktiengesell- 
Schaster bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften 
esteht. 
» Dieselben gelten auch in Betreff der oͤffentlichen Banken in den Grenzen 
ihres Handelsbetriebs, unbeschadet der fuͤr sie bestehenden Verordnungen. 
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