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Artikel 6.
Eine Frau, welche gewerbemaͤßig Handelsgeschaͤfte betreibt (Handelsfrau),
hat in dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns.
Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in den ein-
zelnen Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein
oder in Gemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch
einen Prokuristen betreibt.
Artikel 7.
kr [Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handels-
au sein.
Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissen und
ohne Einspruch desselben Handel treibt.
Die Ehefrau eines Kaufmanns, welche ihrem Ehemanne nur Beihülfe
in dem Handelsgewerbe leister, ist keine Handelefrau.
Artikel 8.
Eine Ehefrau, welche Handelsfrau isi, kann sich durch Handelsgeschäfte
gältig verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen
inwilligung ihres Ehemannes bedarf.
Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne
Rücksicht auf die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch oder die sonstigen, an
diesem Bermögen durch die Ehe begründeten Rechte des Ehemannes. Es haf-
tet auch das gemeinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besieht; ob
ugleich der Ehemann mit seinem persönlichen Vermögen haftet, ist nach den
andesgesetzen zu beurtheilen.
Artikel 9.
Eine Handelsfrau kann in Handelssachen selbsiständig vor Gericht auf-
treten; es macht keinen Unterschied, ob sie unverheirathet oder verheirathet ist.
Artikel 10.
Die Bestimmungen, welches dieses Gesetzbuch über die Firmen, die Han-
delsbücher und die Prokura enthält, finden auf Höker, Trödler, Hausirer und
dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, ferner auf Wirthe, ge-
wühnich Fuhrleure, gewöhnliche Schiffer, und Personen, deren Gewerbe nicht
über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgehr, keine Anwendung. Oen
Landesgesetzen bleibt vorbehalten, im Falle es erforderlich erscheint, diese Klassen
genauer festzustellen.
Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, auf welches die be-
zeichneten Bestimmungen keine Anwendung finden, gelten nicht als Handels-
gesellschaften.
Jchrgang 1861. (Nr. 5408.) 65 Den