Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Dritter Titel. 
Von Handelsfirmen. 
Artikel 15. 
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter welchem er im Handel 
seine Geschdfte betreibt und die Unterschrift abgiebt. 
Artikel 16. 
Ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit 
einem stillen Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen 
Namen) mit oder ohne Vornamen als Firma führen. 
Er darf der Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Gesellschaftsver- 
bältnit andeutet. Dagegen sind andere Zusätze gestattet, welche zur näheren 
Bezeichnung der Person oder des Geschäftes dienen. 
Artikel 17. 
Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft muß, wenn in dieselbe nicht 
die Namen sämmtlicher Gesellschafter aufgenommen sind, den Namen wenigstens 
eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeu- 
tenden Zusatze enthalten. 
Die Firma einer Kommanditgesellschaft muß den Namen wenigstens eines 
persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesell- 
schaft andeutenden Zusatze enthalten. 
Die Namen anderer Personen, als der persönlich haftenden Gesellschafter, 
dürfen in die Firma einer Handelsgesellschaft nicht aufgenommen werden; auch 
darf sich keine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft als Aktien= 
gesellschaft bezeichnen, selbst wenn das Kapital der Kommanditisten in Aktien 
zerlegt ist. 
Artikel 18. 
Die Firma einer Aktiengesellschaft muß in der Regel von dem Gegen- 
stande ihrer Unternehmung entlehnt sein. 
Der Name von Gesellschaftern oder anderen Personen darf in die Firma 
nicht aufgenommen werden. 
Artikel 19. 
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei dem Handelsgerichte, in 
dessen Bezirk seine Handelsniederlassung sich befindet, Behufs der Eintragung in 
das Handelsregister anzumelden; er hat dieselbe nebst seiner persönlichen Unter- 
schrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in be- 
glaubigter Form einzureichen. 
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