— 484 —
Artikel 20.
Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben
Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen
deutlich unterscheiden.
Hat ein Kaufmann mit einem in das Handelsregister bereits eingetragenen
Kaufmann gleiche Vor- und Familiennamen, und will auch er sich derselben
als seiner Firma bedienen, so muß er dieser einen Zusatz beifuͤgen, durch welchen
sich dieselbe von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
Artikel 21.
Die Firma muß auch für die an einem anderen Orte oder in einer an-
deren Gemeinde errichtete Zweigniederlassung bei dem für die letztere zuständigen
Handelsgerichte angemeldet werden.
Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassung
errichtet wird, bereits eine gleiche Firma, so muß der Firma ein Zusatz beigefügt
werden, durch welchen sie sich von jener bereits vorhandenen Firma deutlich
unterscheidet.
Die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweigniederlassung findet
nicht statt, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Handelsgerichte
der Hauptniederlassung geschehen ist.
Artikel 22.
Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oder Erbgang erwirbt,
kann dasselbe unter der bisherigen Firma mit oder ohne einen das Nachfolge-
verhältniß andeutenden Zusatz fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber
oder dessen Erben oder die etwaigen Miterben in die Fortführung der Firma
ausdrücklich willigen.
Artikel 23.
Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handels-
geschaft, für welches sie bisher geführt wurde, ist nicht zulässig.
Artikel 24.
Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesellschafter ein-
tritt, oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handelzgesellschaft neu hinzutritt
oder aus einer solchen austritt, so kann, ungeachtet dieser Veränderung, die
ursprüngliche Firma fortgeführt werden.
Jedoch ist beim Austreten eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Ein-
willigung in die Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der
Firma enthalten ist.
Artikel 25.
Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber der
Firma