Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 20. 
Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben 
Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen 
deutlich unterscheiden. 
Hat ein Kaufmann mit einem in das Handelsregister bereits eingetragenen 
Kaufmann gleiche Vor- und Familiennamen, und will auch er sich derselben 
als seiner Firma bedienen, so muß er dieser einen Zusatz beifuͤgen, durch welchen 
sich dieselbe von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. 
Artikel 21. 
Die Firma muß auch für die an einem anderen Orte oder in einer an- 
deren Gemeinde errichtete Zweigniederlassung bei dem für die letztere zuständigen 
Handelsgerichte angemeldet werden. 
Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassung 
errichtet wird, bereits eine gleiche Firma, so muß der Firma ein Zusatz beigefügt 
werden, durch welchen sie sich von jener bereits vorhandenen Firma deutlich 
unterscheidet. 
Die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweigniederlassung findet 
nicht statt, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Handelsgerichte 
der Hauptniederlassung geschehen ist. 
Artikel 22. 
Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oder Erbgang erwirbt, 
kann dasselbe unter der bisherigen Firma mit oder ohne einen das Nachfolge- 
verhältniß andeutenden Zusatz fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber 
oder dessen Erben oder die etwaigen Miterben in die Fortführung der Firma 
ausdrücklich willigen. 
Artikel 23. 
Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handels- 
geschaft, für welches sie bisher geführt wurde, ist nicht zulässig. 
Artikel 24. 
Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesellschafter ein- 
tritt, oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handelzgesellschaft neu hinzutritt 
oder aus einer solchen austritt, so kann, ungeachtet dieser Veränderung, die 
ursprüngliche Firma fortgeführt werden. 
Jedoch ist beim Austreten eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Ein- 
willigung in die Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der 
Firma enthalten ist. 
Artikel 25. 
Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber der 
Firma
	        
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