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Schulden darstellenden Abschluß zu machen; er hat demnaͤchst in jedem Jahre
ein solches Inventar und eine solche Bilanz seines Vermoͤgens anzufertigen.
Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Be-
schaffenheit des Geschäfts nicht füglich in Ledem Jahre geschehen kann, so
genäge, wenn das Inventar des Waarenlagers alle zwei Jahre aufgenom-
men wird.
Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf
das Gesellschaftsvermögen zur Anwendung.
Artikel 30.
Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmann zu unterzeich-
nen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie
alle zu unterzeichnen. # ·
Das Inventar und die Bilanz koͤnnen in ein dazu bestimmtes Buch
eingeschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle
sind dieselben zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet auf-
zubewahren. -
Artikel 31.
Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Ver-
mögensstücke und Forderungen nach dem Werthe anzusetzen, welcher ihnen zur
Jeik der Aufnahme beizulegen ist.
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe an-
zusetzen, uneinbringliche Forderungen aber abzuschreiben.
Artikel 32.
Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen
Aufzeichnungen muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schrift-
zeichen einer solchen bedienen.
Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt
mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren
Zwischenrdume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung
darf nicht durch Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es
darf nichts radirt, noch dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden, bei
deren Beschaffenheit es ungewiß ist, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder
erst später gemacht worden sind.
Artikel 33.
Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher während zehn Jahre,
von dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, auf-
zubewahren.
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe, sowie in An-
sehung der Inventare und Bilanzen. .
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