Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Schulden darstellenden Abschluß zu machen; er hat demnaͤchst in jedem Jahre 
ein solches Inventar und eine solche Bilanz seines Vermoͤgens anzufertigen. 
Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Be- 
schaffenheit des Geschäfts nicht füglich in Ledem Jahre geschehen kann, so 
genäge, wenn das Inventar des Waarenlagers alle zwei Jahre aufgenom- 
men wird. 
Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf 
das Gesellschaftsvermögen zur Anwendung. 
Artikel 30. 
Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmann zu unterzeich- 
nen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie 
alle zu unterzeichnen. # · 
Das Inventar und die Bilanz koͤnnen in ein dazu bestimmtes Buch 
eingeschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle 
sind dieselben zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet auf- 
zubewahren. - 
Artikel 31. 
Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Ver- 
mögensstücke und Forderungen nach dem Werthe anzusetzen, welcher ihnen zur 
Jeik der Aufnahme beizulegen ist. 
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe an- 
zusetzen, uneinbringliche Forderungen aber abzuschreiben. 
Artikel 32. 
Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen 
Aufzeichnungen muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schrift- 
zeichen einer solchen bedienen. 
Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt 
mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. 
An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren 
Zwischenrdume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung 
darf nicht durch Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es 
darf nichts radirt, noch dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden, bei 
deren Beschaffenheit es ungewiß ist, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder 
erst später gemacht worden sind. 
Artikel 33. 
Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher während zehn Jahre, 
von dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, auf- 
zubewahren. 
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe, sowie in An- 
sehung der Inventare und Bilanzen. . 
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