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Artikel 34.
Ordnungsmaͤßig gefuͤhrte Handelsbuͤcher liefern bei Streitigkeiten uͤber
Handelssachen unter Kaufleuten in der Regel einen unvollständigen Beweis,
welcher durch den Eid oder durch andere Beweismittel Wrgä werden kann.
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände
geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte der Bücher ein größeres oder
geringeres Maaß der Beweiskraft beizulegen, ob in dem Falle, wo die Han-
delsbücher der streitenden Theile nicht übereinstimmen, von diesem Beweisemittel
ganz abzusehen, oder ob den Büchern des einen Theils eine überwiegende Glaub-
würdigkeit beizumessen sei.
b und inwiefern die Handelsbücher gegen Nichtkaufleute Beweiskraft
haben, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
Artikel 35.
Handelsbücher, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind,
können als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses nach der
Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach der Lage der Sache
geeignet erscheint.
Artikel 36.
Die Eintragungen in die Handelsbücher können, unbeschadet ihrer Beweis-
kraft, durch Handlungsgehülfen bewirkt werden.
Artikel 37.
Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter auf den Antrag einer
Partei die Vorlegung der Handelsbücher der Gegenpartei verordnen. Geschieht
die Vorlegung nicht, so wird zum Nachtheil des Weigernden der behauptete
Inhalt der Bücher für erwiesen angenommen.
Artibel 38.
Wenn in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt werden, so ist von
dem Inhalte derselben, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der
Parteien Einsicht zu nehmen und im geeigneten Falle ein Auszug zu fertigen.
Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Richter insoweit offen zu legen, als dies
zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung nothwendig ist.
Artikel 39.
Befinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind, an einem Orte,
welcher nicht zum Bezirke des Prozeßrichters gehört, so muß der letztere das
Gericht des Ortes, wo sich die Handelsbücher befinden, ersuchen, die Vorlegung
der Bücher vor sich bewirken zu lassen, dabei nach den Bestimmungen des vor-
hergehenden Artikels zu verfahren und einen beglaubigten Auszug mit dem über
die Verhandlungen aufgenommenen Protokolle zu übersenden.
(Nr. 5408.) Ar-