Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Gesindedienste verrichten, hat es bei den fuͤr das Gesindedienstverhältniß gel- 
tenden Beslimmungen sein Bewenden. 
Siebenter Titel. 
Von den Handelsmälklern oder Sensalen. 
Artikel b6. 
Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Vermittler für Han- 
delsgeschäfte. 
Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie die ihnen oblie- 
genden Pflichten getreu erfüllen wollen. 
Artikel 67. 
Die Handelsmäkler vermitteln für Auftraggeber Kaufe und Verkäufe über 
Waaren, Schiffe, Wechsel, inländische und ausländische Staatspapiere, Aktien 
und andere Handelspapiere, ingleichen Verträge über Versicherungen, Bodmerei, 
Befrachtung und Miethe von Schiffen, sowie über Land= und Wassertransporte 
und andere den Handel betreffende Gegenstände. 
Durch die übertragene Geschäftsvermittelung ist ein Handelamkler noch 
nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage 
bedungene Leistung in Empfang zu nehmen. 
Artikel 68. 
Die Anstellung der Handelsmakler geschieht eneweder im Allgemeinen für 
alle Arten von Mäklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben. 
Artikel 69. 
Die Handelsmäkler haben insbesondere folgende Pflichten: 
1) sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, weder un- 
mittelbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionaire, sie dürfen für 
die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich 
machen oder Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadet der Gültigkeit der 
Geschäfte; 
2) sie dürfen zu keinem Kaufmann in dem Verhltnisse eines Prokuristen, 
Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehülfen stehen; 
3) sie dürfen sich nicht mit anderen Handelsmäklern zu einem gemeinschaft- 
lichen Betriebe der Mäklergeschafte oder eines Theiles derselben vereinigen; 
zur gemeinschaftlichen Vermitrelung einzelner Geschäfte sind sie unter Zu- 
stimmung der Auftraggeber befugt; 
4) sie müssen die Mälklerverrichtungen persönlich betreiben und dürfen sich 
zur Abschließung der Geschäfte eines Gehülfen nicht bedienen; 
5) sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Ab- 
(Nr. 5408.) schlüsse 
 
	        
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